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Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2026: 3,53 Prozent auf die Steuernachzahlung 2025 – Anzahlung bis 30. September

Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2025 erst nach dem 30.9.2026 veranlagt, laufen ab 1. Oktober Anspruchszinsen von derzeit 3,53 Prozent. Was Tiroler Betriebe zur Anzahlung bis 30. September, zur 50-Euro-Bagatellgrenze und zur fehlenden Abzugsfähigkeit wissen müssen.

Wer für das Jahr 2025 mit einer Steuernachzahlung rechnet, hat nur noch wenige Tage Zeit: Ab 1. Oktober 2026 verzinst das Finanzamt offene Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2025. Der Zinssatz beträgt derzeit 3,53 Prozent pro Jahr. Wer bis 30. September eine Anzahlung leistet, vermeidet die Zinsen ganz oder zumindest teilweise.

Wann Anspruchszinsen anfallen

Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2025 nach dem 30. September 2026 bescheidmäßig festgesetzt wird und die geleisteten Vorauszahlungen niedriger waren als die tatsächlich festgesetzte Steuer. Verzinst wird die Differenz.

Der Verzinsungszeitraum läuft ab 1. Oktober 2026 bis zum Datum des Steuerbescheids – maximal für 48 Monate. Wer seine Erklärung also erst spät einreicht oder auf einen späten Bescheid wartet, zahlt entsprechend länger.

Der Zinssatz: 2 Prozent über dem Basiszinssatz

Anspruchszinsen betragen 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Da die Europäische Zentralbank den Leitzins in den vergangenen Jahren mehrfach gesenkt hat, ändert sich der Basiszinssatz in kurzen Abständen. Aktuell liegt der Anspruchszinssatz bei 3,53 Prozent.

Bagatellgrenze: 50 Euro

Erreichen die Anspruchszinsen den Betrag von 50 Euro nicht, unterbleibt die Festsetzung. Bei 3,53 Prozent bedeutet das: Kleinere Nachzahlungen bleiben in der Praxis oft unter der Grenze – bei einer Nachzahlung von 10.000 Euro sind 50 Euro Zinsen aber schon nach rund fünf Monaten erreicht.

So vermeiden Sie die Zinsen: Anzahlung bis 30. September

Um die Festsetzung von Anspruchszinsen vollständig zu vermeiden, kann bis 30. September 2026 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an das Finanzamt entrichtet werden. Spätere Anzahlungen reduzieren die Zinsen anteilig.

Wichtig ist die korrekte Zuordnung: Geben Sie bei der Überweisung einen eindeutigen Verwendungszweck an, etwa „E 1-12/2025″ für die Einkommensteuer oder „K 1-12/2025″ für die Körperschaftsteuer. Ohne diese Angabe kann das Finanzamt die Zahlung nicht dem richtigen Abgabenanspruch zuordnen.

Eine Anzahlung, die über die zu erwartende Nachforderung hinausgeht, ist nicht sinnvoll: Für Überzahlungen werden keine Gutschriftzinsen festgesetzt. Das Geld liegt dann schlicht zinslos am Abgabenkonto.

Anspruchszinsen sind nicht abzugsfähig

Angefallene Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im Gegenzug sind Gutschriftzinsen – die anfallen, wenn zu viel vorausbezahlt wurde – keine steuerpflichtigen Einnahmen.

Auch in der Umsatzsteuer wird verzinst

Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 gibt es auch in der Umsatzsteuer eine Verzinsung von Gutschriften und Nachforderungen. Gutschriften werden ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses am Abgabenkonto verzinst; dasselbe gilt für Nachforderungen aus der Veranlagung. Auch hier gilt die 50-Euro-Grenze. Anders als bei den Anspruchszinsen ist bei Umsatzsteuerzinsen keine Abschlagszahlung möglich – dafür sind sie steuerlich absetzbar.

Zwei Fristen, ein Stichtag

Der 30. September 2026 ist für Tiroler Betriebe gleich mehrfach relevant. Neben der Anzahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen endet an diesem Tag auch die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2025 beim Firmenbuch sowie die Frist für die Vorsteuererstattung im EU-Ausland für 2025.

Wer umgekehrt feststellt, dass die laufenden Vorauszahlungen 2026 zu hoch angesetzt sind, kann bis 30. September einen Herabsetzungsantrag stellen.

Häufige Fragen

Ab welcher Nachzahlung lohnt sich eine Anzahlung?

Sobald absehbar ist, dass die Zinsen die 50-Euro-Grenze überschreiten. Bei 3,53 Prozent ist das etwa bei einer Nachzahlung von 10.000 Euro nach rund fünf Monaten oder bei 30.000 Euro schon nach knapp zwei Monaten der Fall.

Was passiert, wenn ich zu viel anzahle?

Der überschießende Betrag bleibt am Abgabenkonto und wird nicht verzinst. Er kann später mit anderen Abgaben verrechnet oder rückgezahlt werden.

Kann ich Anspruchszinsen absetzen?

Nein. Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Umsatzsteuerzinsen hingegen schon.

Wie lange läuft die Verzinsung maximal?

48 Monate ab 1. Oktober 2026.


Sie sind sich unsicher, wie hoch Ihre Nachzahlung für 2025 ausfallen wird? Wir rechnen das für Sie durch und bereiten die Anzahlung rechtzeitig vor. GHP – Geisler & Hirschberger, Ihre Steuerberatung in Tirol.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, „Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2026″, Stand 08.09.2026 (wko.at/steuern/anspruchszinsen)