Die Vorschreibung für das dritte Quartal ist da – ein guter Anlass, die eigenen Steuervorauszahlungen zu überprüfen. Denn wenn 2026 wirtschaftlich schwächer läuft als das Vorjahr, zahlen Sie unter Umständen Monat für Monat zu viel ans Finanzamt. Korrigieren lässt sich das, aber nur bis zu einem Stichtag: 30. September 2026.
Warum die Vorauszahlung fast immer zu hoch angesetzt ist
Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind vierteljährlich fällig – jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Ihre Höhe schreibt das Finanzamt mit Bescheid vor, meist gemeinsam mit dem Steuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr.
Die Berechnung folgt dabei einer gesetzlichen Annahme: Ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer wird für das Folgejahr um 4 Prozent und für jedes weitere Jahr um je 5 Prozent erhöht. Der Gesetzgeber unterstellt also durchgehend steigende Ergebnisse. In der Praxis deckt sich das oft nicht mit der wirtschaftlichen Realität – gerade in Branchen mit schwankender Auslastung, wie sie im Tiroler Tourismus, im Bau oder im Handel üblich ist.
Die Rechnung, die Sie jetzt anstellen sollten
Drei Quartale des Jahres sind vorbei. Damit haben Sie eine belastbare Grundlage: Rechnen Sie den bisherigen Gewinn auf das Gesamtjahr hoch oder schätzen Sie das Jahresergebnis realistisch ein, und ermitteln Sie daraus die voraussichtliche Steuerbelastung. Diesen Wert vergleichen Sie mit der Summe der vorgeschriebenen Vorauszahlungen.
Liegt die erwartete Jahressteuer deutlich unter der Vorschreibung, zahlen Sie zu viel – und dieses Geld fehlt Ihnen bis zur Veranlagung in der Liquidität.
Was bei Kapitalgesellschaften zu beachten ist
Bei der Körperschaftsteuer gibt es eine Untergrenze: Die Mindestkörperschaftsteuer ist in jedem Fall zu entrichten. Eine Herabsetzung auf null ist daher auch bei Verlusten nicht möglich.
So stellen Sie den Antrag
Für die Herabsetzung genügt ein formloser Antrag. Entscheidend ist die Begründung: Sie müssen darlegen, warum die Gewinnerwartung aufgrund der wirtschaftlichen Lage geringer ausfällt – und diese Zahlen dem Finanzamt auch nachweisen.
Als Nachweise kommen etwa in Betracht:
- eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung des laufenden Jahres,
- eine Bestätigung über Forderungsausfälle,
- die Vorlage einer Zwischenbilanz.
Der Antrag kann auch über FinanzOnline eingebracht werden. Sie finden ihn dort unter „Weitere Services“ – „Zahlungsoptionen“ – „Vorauszahlung“. Sinnvoll ist es, im Antrag gleich jenen Betrag zu nennen, den Sie für angemessen halten.
Warum der 30. September eine harte Grenze ist
Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr wirkt, muss der Antrag spätestens am 30. September gestellt sein. Anträge, die danach beim Finanzamt einlangen, wirken sich auf 2026 nicht mehr aus.
Wer also erst am 1. Oktober bemerkt, dass das Geschäft schlechter gelaufen ist als geplant, kann die am 15. November fällige Vorauszahlung des vierten Quartals nur noch über ein Stundungs- oder Ratenansuchen hinausschieben – die Vorschreibung selbst bleibt bestehen.
Auch die Sozialversicherungsbeiträge lassen sich anpassen
Für Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft besteht eine vergleichbare Möglichkeit der Herabsetzung. Wer seine Steuervorauszahlungen überprüft, sollte die SVS-Beiträge daher gleich mitprüfen – die Entlastungswirkung ist in Summe oft deutlich größer als bei der Steuer allein.
Häufige Fragen
Kann ich die Vorauszahlung auch erhöhen lassen?
Ja. Wenn Sie ein deutlich besseres Jahr erwarten, kann eine freiwillige Erhöhung sinnvoll sein, um eine hohe Nachzahlung samt Anspruchszinsen bei der Veranlagung zu vermeiden.
Wie schnell entscheidet das Finanzamt?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Je vollständiger und nachvollziehbarer die Begründung samt Unterlagen ist, desto rascher läuft das Verfahren üblicherweise. Reichen Sie den Antrag daher nicht erst am letzten Tag ein.
Was passiert, wenn die Schätzung zu niedrig war?
Die Vorauszahlung ist nur eine Akontierung. Ergibt die spätere Veranlagung eine höhere Steuer, wird der Differenzbetrag nachgefordert – gegebenenfalls mit Anspruchszinsen. Eine realistische, gut dokumentierte Prognose ist daher besser als ein möglichst niedriger Wunschbetrag.
Weitere Herbsttermine im Blick behalten
Der 30. September ist heuer ein dichter Stichtag. Ebenfalls bis dahin laufen die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2025 beim Firmenbuch und der Antrag auf Vorsteuererstattung im EU-Ausland für 2025. Wer ohnehin gerade rechnet, sollte auch den Gewinnfreibetrag 2026 in die Planung einbeziehen – denn eine geplante Investition senkt den Gewinn und damit auch die realistische Vorauszahlung.
Unsere Empfehlung
Nehmen Sie sich im September eine Stunde Zeit für die Hochrechnung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prognose, der Formulierung des Antrags und der Aufbereitung der Nachweise – und prüfen bei dieser Gelegenheit gleich, ob auch eine Anpassung der SVS-Beiträge sinnvoll ist.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (WKO), „Herabsetzung der Steuervorauszahlungen“, Stand 23.07.2026, wko.at; Bundesministerium für Finanzen, Einkommensteuervorauszahlungen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Der Stand der Information ist der 3. September 2026.


