Messebesuch in München, Tankrechnungen in Italien, Hotelnächte in Slowenien: Wer als Tiroler Unternehmen im EU-Ausland einkauft, zahlt dort ausländische Umsatzsteuer. Diese Vorsteuer ist nicht verloren – sie kann über das Vorsteuererstattungsverfahren zurückgeholt werden. Für das Kalenderjahr 2025 läuft die Frist am 30. September 2026 ab.
Wie das Erstattungsverfahren funktioniert
Der Antrag wird nicht in jenem Mitgliedstaat gestellt, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern in jenem, in dem das Unternehmen ansässig ist. Für österreichische Betriebe bedeutet das: Sämtliche Erstattungsanträge werden elektronisch über FinanzOnline eingebracht. Eine Unternehmerbescheinigung (Formular U 70) ist dabei nicht erforderlich, weil der Antrag im Inland gestellt wird.
Sammelanträge sind nicht möglich: Für jeden Erstattungsmitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen. Die Anträge werden einheitlich für alle Mitgliedstaaten in deutscher Sprache übermittelt.
Die Frist ist eine Fallfrist – ohne Verlängerung
Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des Folgejahres eingebracht sein. Für Vorsteuern des Jahres 2025 ist das der 30. September 2026. Diese Frist ist eine Fallfrist: Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Fristende im Erstattungsmitgliedstaat eingelangt sind, werden abgelehnt. Eine Verlängerung gibt es nicht.
Databox nach dem Absenden kontrollieren
Pro Antrag erhalten Sie zwei elektronische Bestätigungen: eine über das Einlangen in FinanzOnline und eine über das Einlangen im Erstattungsmitgliedstaat. In der Praxis kommt es vor, dass zwar die österreichische Bestätigung eintrifft, die Weiterleitung in den Erstattungsstaat aber nicht erfolgt. Ein Blick in die Databox nach dem Absenden ist daher Pflicht – und genau der Schritt, der in der Hektik gerne untergeht.
Mindestbeträge und Belege
- 50 Euro Mindestbetrag für einen Jahresantrag beziehungsweise den Restwert des Jahres
- 400 Euro Mindestbetrag für einen unterjährigen Antrag mit einem Zeitraum von mindestens drei Monaten
- Papierrechnungen müssen im elektronischen Verfahren grundsätzlich nicht mitgeschickt werden. Der Erstattungsstaat kann jedoch bei Rechnungen über 1.000 Euro und bei Kraftstoffrechnungen über 250 Euro eine Kopie verlangen.
Achtung bei Anträgen nach Deutschland
Die deutsche Steuerverwaltung verlangt die Übermittlung der Rechnungen ab den genannten Wertgrenzen zwingend. Das hat in den vergangenen Jahren wiederholt zu abgelehnten Erstattungsanträgen geführt. Wer Vorsteuern aus Deutschland zurückholt – für Tiroler Betriebe der häufigste Fall –, sollte die Belege gleich mit hochladen.
Wie lange dauert die Erstattung?
Für die Erledigung des Antrags und die Auszahlung gelten einheitliche Fristen von vier Monaten, bei Anforderung zusätzlicher Informationen bis zu acht Monaten. Hält der Erstattungsstaat diese Fristen nicht ein, stehen dem Antragsteller Zinsen zu – vorausgesetzt, er selbst hat die für ihn geltenden Fristen eingehalten.
Drittstaaten: andere Frist, anderes Verfahren
Für die Rückerstattung aus Drittländern (etwa der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich) gilt ein eigenes Verfahren: Der Antrag ist mittels Formular zu stellen, eine Unternehmerbescheinigung U 70 ist vorzulegen, und die Frist endet bereits am 30. Juni des Folgejahres. Das Risiko eines langen Postwegs trägt der österreichische Antragsteller.
Was Tiroler Betriebe jetzt tun sollten
- Belege aus 2025 mit ausländischer Umsatzsteuer sammeln – typischerweise Treibstoff, Maut, Hotel, Messe- und Seminarkosten, Reparaturen im Ausland.
- Je Land prüfen, ob der Mindestbetrag von 50 Euro erreicht wird.
- Antrag je Erstattungsstaat getrennt über FinanzOnline einbringen – nicht erst in der letzten Septemberwoche.
- Databox auf beide Eingangsbestätigungen kontrollieren.
Zu beachten ist außerdem, dass es je nach Land unterschiedliche Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug gibt – etwa bei Bewirtung oder PKW-Kosten. Welche Aufwendungen im jeweiligen Staat erstattungsfähig sind, richtet sich nach dem dortigen Umsatzsteuerrecht.
Häufige Fragen
Bis wann muss der Antrag für 2025 gestellt sein?
Spätestens am 30. September 2026. Die Frist kann nicht verlängert werden; verspätete oder unvollständige Anträge werden abgelehnt.
Kann ich mehrere Länder in einem Antrag zusammenfassen?
Nein. Für jeden Erstattungsmitgliedstaat ist ein eigener Antrag über FinanzOnline zu stellen.
Wie hoch muss die Vorsteuer mindestens sein?
50 Euro beim Jahresantrag, 400 Euro bei einem unterjährigen Antrag über mindestens drei Monate.
Muss ich die Rechnungen mitschicken?
Grundsätzlich nicht. Der Erstattungsstaat kann aber bei Rechnungen über 1.000 Euro und Kraftstoffrechnungen über 250 Euro Kopien verlangen – Deutschland tut dies verpflichtend.
Weitere Beiträge dazu
- Steuertermin 30. September 2026: Vorauszahlungen herabsetzen und Anspruchszinsen vermeiden
- ViDA: Verpflichtende E-Rechnung im EU-B2B-Handel ab 2030
- Budgetbegleitgesetz 2027/2028: Diese Steueränderungen kommen
Quellen: WKO – Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (Stand 1.6.2025); USP.gv.at – Vorsteuererstattungsverfahren; BMF – Leitfaden zum Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Gerne prüfen wir für Ihren Betrieb, welche ausländischen Vorsteuern erstattungsfähig sind – sprechen Sie uns rechtzeitig vor dem 30. September an.
