Mit 1. Juli 2026 ist in Österreich ein vierter Umsatzsteuersatz in Kraft getreten: 4,9 Prozent für ausgewählte Grundnahrungsmittel. Die gesetzliche Grundlage wurde am 10. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 37/2026). Für Tiroler Lebensmittelhändler, Bäckereien, Metzgereien, Hofläden und Direktvermarkter bedeutet das mehr als eine Zahl im Kassensystem – es bedeutet Abgrenzungsarbeit.
Diese zwölf Produktgruppen sind begünstigt
Der ermäßigte Satz von 4,9 Prozent gilt für die in der neuen Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten Waren:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (KN 0401 10, 0401 20)
- Joghurt (KN 0403 20)
- Butter (KN 0405 10)
- Eier, frisch von Hühnern (KN 0407 21 00)
- Gemüse, frisch oder gekühlt (KN 0701 9050, 0701 9090, 0702 00 sowie 0703 bis 0709, mit Ausnahmen)
- Gemüse, gefroren (KN 0710)
- Genießbare Früchte (KN 0808 und 0809 – im Wesentlichen Kern- und Steinobst)
- Reis (KN 1006)
- Mehl und Grieß von Weizen (KN 1101 00, 1103 11)
- Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt oder anders zubereitet (KN 1902 11 00, 1902 19)
- Brot (KN 1905 90 30)
- Speisesalz (KN 2501 00 91)
Maßgeblich ist der Zolltarif – nicht die Produktbezeichnung
Das ist der entscheidende Punkt für die Praxis: Ob ein Produkt mit 4,9 Prozent zu versteuern ist, richtet sich ausschließlich nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Wie das Produkt heißt, wie es beworben wird oder wie es im Regal steht, spielt keine Rolle. Die Zuordnung des korrekten KN-Codes und damit des richtigen Steuersatzes liegt beim Unternehmen.
Ebenso wichtig: Die Begünstigung entfällt, wenn ein begünstigtes Lebensmittel gemeinsam mit einem nicht begünstigten geliefert wird. Das Bundesministerium für Finanzen nennt dazu klare Beispiele – eine Wurstsemmel oder ein Kakaogetränk fallen unter keine der aufgezählten KN-Positionen und bleiben bei 10 Prozent.
Restaurationsumsätze bleiben außen vor
Begünstigt sind nur die Lieferung und die Einfuhr der genannten Nahrungsmittel. Die Abgabe von Speisen im Rahmen einer sonstigen Leistung – also klassische Restaurations- und Cateringumsätze – ist vom Anwendungsbereich nicht umfasst. Für Tiroler Gastronomie- und Hüttenbetriebe heißt das: Am Steuersatz für den Küchenumsatz ändert sich nichts. Wer daneben aber auch ab Hof oder über einen Shop verkauft, muss beides sauber trennen.
Backwaren: Blacklist und Online-Rechner
Besonders diffizil ist die Abgrenzung bei Brot der KN-Unterposition 1905 90 30, weil hier Höchstgrenzen für Fett- und Zuckergehalt zu beachten sind. Dafür wurde eine praxistaugliche Lösung gefunden:
- Es gibt eine pauschalisierte Berechnungsformel, mit der Betriebe den Fett- und Zuckergehalt rechnerisch plausibilisieren können.
- Diese Formel ist zusätzlich in einen Online-Rechner des BMF integriert – die Rezeptur wird eingegeben, das Ergebnis zeigt den anzuwendenden Steuersatz.
- Die Bundesinnung hat gemeinsam mit dem BMF eine „Blacklist“ jener Backwaren veröffentlicht, die jedenfalls nicht unter 1905 90 30 fallen. Sie ist ausdrücklich keine abschließende Liste, sondern eine Orientierungshilfe.
Anzahlungen und Retouren rund um den Stichtag
Zwei Übergangsfragen tauchen in fast jeder Buchhaltung auf:
Anzahlungen vor dem 1. Juli 2026
Grundsätzlich unterliegen sie noch dem bisherigen Steuersatz. Die Finanzverwaltung erlaubt aus Praktikabilitätsgründen aber abweichend, die Anzahlung bereits mit jenem Steuersatz auszuweisen und zu versteuern, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird.
Retouren nach dem 30. Juni 2026
Wird eine Lieferung, die vor dem Stichtag erfolgt ist, nachher retourniert, ist die Berichtigung mit dem ursprünglichen Steuersatz vorzunehmen – also mit 10 Prozent.
Registrierkasse: Was gilt, wenn die Umstellung nicht rechtzeitig geklappt hat
Die BMF-Information behandelt ausdrücklich auch die Registrierkassensicherheitsverordnung und enthält verfahrensrechtliche sowie finanzstrafrechtliche Aussagen für den Fall, dass die Umstellung des Kassensystems bis 1. Juli 2026 noch nicht abgeschlossen war. Betriebe, bei denen es hier gehakt hat, sollten den Sachverhalt dokumentieren und die Nachversteuerung sauber aufsetzen, statt die Sache liegen zu lassen.
Kleinere Tiroler Betriebe, die ihre Losung vereinfacht ermitteln, finden die Grundlagen dazu in unserem Beitrag zur Kalte-Hände-Regelung mit 45.000 Euro Umsatzgrenze.
Was Betriebe jetzt tun sollten
- Sortiment durchgehen und jedem Artikel den konkreten KN-Code zuordnen – nicht nach Namen, sondern nach Warenverzeichnis.
- Kassen- und Warenwirtschaftssystem prüfen: Sind alle Artikel korrekt auf 4,9 Prozent umgestellt? Sind Mischprodukte richtig bei 10 oder 20 Prozent geblieben?
- Rechnungen kontrollieren – ein zu hoch ausgewiesener Steuersatz wird kraft Rechnungslegung geschuldet.
- BMF-FAQs laufend mitverfolgen: Sie werden fortlaufend ergänzt und sollen im Herbst 2026 in die Umsatzsteuerrichtlinien übernommen werden.
- Offene Einzelfälle einmelden – Praxisfragen werden über die Landeskammern gesammelt und ans BMF weitergeleitet.
Häufige Fragen
Gilt der Satz von 4,9 Prozent befristet?
Nein. Die Senkung ist zeitlich unbefristet in Kraft getreten.
Fällt Vollmilchjoghurt mit Fruchtzubereitung darunter?
Das hängt von der konkreten KN-Einreihung ab. Begünstigt ist Joghurt der Unterposition 0403 20 – zubereitete Produkte können anders einzureihen sein. Im Zweifel ist die Einreihung anhand des Warenverzeichnisses und der BMF-Erläuterungen zu prüfen; verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die zuständigen Behörden.
Was ist mit Gemüse, das im Betrieb weiterverarbeitet wird?
Begünstigt sind frisches, gekühltes und gefrorenes Gemüse der genannten Positionen. Wird daraus eine zubereitete Speise, liegt regelmäßig keine begünstigte Lieferung mehr vor.
Ändert sich dadurch etwas an meiner Umsatzsteuervoranmeldung?
Die Umsätze zu 4,9 Prozent sind in der UVA gesondert zu erfassen. Wer seine Vorauszahlungen ohnehin überprüft, findet die Fristen dazu in unserem Beitrag zum Steuertermin 30. September 2026.
Unterstützung für Ihren Betrieb
Die Umstellung ist kein Einmalprojekt: Sortimente ändern sich, Rezepturen werden angepasst, und die BMF-FAQs wachsen weiter. Wir prüfen mit Ihnen die Zuordnung Ihrer Artikel, kontrollieren die Kassen- und Rechnungsausgabe und ordnen Übergangsfälle ein. Einen Überblick über die weiteren steuerlichen Änderungen dieser Legislaturperiode gibt unser Beitrag zum Budgetbegleitgesetz 2027/2028.
Quellen:
Bundesministerium für Finanzen, „Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel“ (laufend aktualisierte Fachinformation)
Unternehmensserviceportal (USP.gv.at), „Neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent“, Stand 10. Juli 2026
WKO, „Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel“, Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Stand 23. Juni 2026
WKO, „Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel per 1.7.2026: BMF-Info“, 21. Juli 2026
Umsatzsteuergesetz 1994, Anlage 3 idF BGBl. I Nr. 37/2026
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.


