Die NoVA-Vergütung bei Export ist seit 1. Juli 2026 deutlich enger gefasst: Wer ein Fahrzeug ins Ausland liefert oder verbringt, bekommt die anteilige Normverbrauchsabgabe nur noch dann zurück, wenn das Fahrzeug lediglich vorübergehend im Inland verwendet wurde. Für Tiroler Betriebe mit Fuhrpark, für Fahrzeughändler und für Leasinggesellschaften im grenznahen Raum ändert das die Kalkulation spürbar. Die Neuregelung stammt aus dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (Teil Steuern) und betrifft § 12a und § 12b NoVAG 1991.
Was sich bei der NoVA-Vergütung ab 1. Juli 2026 ändert
Bisher konnte bei jeder Lieferung oder Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland ein Antrag auf anteilige Rückerstattung der NoVA gestellt werden – bemessen am nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung im Inland. Diese Möglichkeit bleibt bestehen, ist nun aber zeitlich begrenzt.
Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt laut Gesetzestext:
- eine ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland,
- innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten,
- gerechnet ab der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.
Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu klargestellt, dass zwischenzeitliche An- und Abmeldungen unschädlich sind. Sie unterbrechen die Frist nicht – verlängern sie aber auch nicht. Maßgeblich ist somit schlicht der Zeitraum von der erstmaligen Zulassung bis zur endgültigen Abmeldung im Inland.
Wie wird der Fahrzeugwert bestimmt?
Auch die Wertermittlung wurde präzisiert. Ist das Fahrzeug am Ende der Zulassung aufgrund seines technischen Zustands im Inland nicht mehr zulassungsfähig, wird der gemeine Wert mit null Euro angesetzt – eine Vergütung entfällt damit faktisch. Bei einer Lieferung ins Ausland gilt als gemeiner Wert höchstens der Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und ohne NoVA.
Neu ist außerdem eine Gutachtenpflicht: Übersteigt der beantragte Vergütungsbetrag 5.000 Euro, muss der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung durch ein zusätzliches Gutachten nachgewiesen werden. Erstellen können es etwa allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ein Automobilclub oder technische Kfz-Sachverständige. Das Gutachten muss die persönliche Begutachtung dokumentieren, einen Befund mit den wertbestimmenden Merkmalen enthalten und das angewendete Wertermittlungsverfahren offenlegen – etwa herangezogene Fahrzeugbewertungslisten oder Vergleichspreise.
Welche formalen Voraussetzungen gelten zusätzlich?
- Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (FIN) gegenüber dem Finanzamt
- Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank
- keine aufrechte Zulassung im Inland
- keine bereits erfolgte Verminderung der NoVA wegen vorübergehender Verwendung
Unverändert gilt: Die Vergütung ist immer mit jenem Betrag begrenzt, der für das Fahrzeug tatsächlich an NoVA entrichtet wurde.
Verminderung der NoVA bei vorübergehender Verwendung
Parallel dazu trat mit 1. Juli 2026 eine zweite Neuerung in Kraft, die für Tiroler Betriebe mit Verbindungen nach Deutschland, Italien oder in die Schweiz interessant ist. Wird ein Fahrzeug
- für höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person aus einem EU- oder EWR-Staat überlassen,
- erstmalig im Inland zugelassen und
- vorübergehend im Inland verwendet,
dann wird die NoVA von vornherein auf jenen Betrag reduziert, der dem Zeitraum der vorübergehenden Nutzung entspricht. Die Höhe richtet sich nach einer gesetzlichen Tabelle: Bei einmonatiger Überlassung sind 2 % der gesamten Abgabe anzusetzen, bei 48 Monaten 54 %. Typische Anwendungsfälle sind Leasingfahrzeuge, die aus dem EU- oder EWR-Ausland nach Österreich überstellt werden, oder Firmenfahrzeuge, die ein ausländischer Arbeitgeber seinen in Österreich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung stellt.
Geltend zu machen ist die Verminderung im Zuge der NoVA-Anmeldung. Erforderlich sind Unterlagen, aus denen die vereinbarte Überlassungsdauer eindeutig hervorgeht, eine schriftliche Bestätigung über die vorübergehende Verwendung im Inland, die Bekanntgabe der FIN sowie die Sperre in der Genehmigungsdatenbank.
Achtung bei der Nachverrechnung: Am Ende der Zulassung ist der nachweisbare gemeine Wert zu berücksichtigen. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen. Zu wenig entrichtete NoVA ist samt Zinsen spätestens einen Monat nach Ende der Zulassung selbst zu berechnen und anzumelden; zu viel entrichtete Abgabe wird auf Antrag erstattet.
Was Tiroler Unternehmen jetzt tun sollten
Wer Fahrzeuge länger als vier Jahre im Betrieb hält und danach ins Ausland verkauft, verliert ab sofort die anteilige NoVA-Rückvergütung. Das betrifft in Tirol vor allem Transport- und Baubetriebe mit langen Haltedauern, Autohäuser mit Exportgeschäft sowie Unternehmen, die Fahrzeuge nach Italien oder Deutschland weiterverkaufen.
- Haltedauer prüfen: Bei Fahrzeugen, die für einen Export vorgesehen sind, sollte der Verkaufszeitpunkt innerhalb der 48-Monats-Frist liegen.
- Erstzulassungsdatum dokumentieren: Es ist der Fixpunkt für die Fristberechnung – nicht der Ankauf durch den Betrieb.
- Gutachten einplanen: Bei erwarteten Vergütungen über 5.000 Euro rechtzeitig einen Sachverständigen beauftragen; das Gutachten braucht die persönliche Begutachtung des Fahrzeugs.
- Übergangsfälle nutzen: Für Fahrzeuge, die bis 30. Juni 2026 exportiert wurden, gelten weiterhin die alten Vergütungsregeln – auch dann, wenn der Antrag erst später gestellt wird.
Bereits mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist eine dritte Änderung: Die Lieferung eines zuvor von der NoVA befreiten Fahrzeugs (etwa Vorführwagen oder Taxi) an eine Unternehmerin oder einen Unternehmer mit Weiterveräußerungsabsicht unterliegt nicht mehr der NoVA. Voraussetzung ist ein ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um ein bisher NoVA-befreites Fahrzeug handelt. Die spätere Lieferung an eine Privatperson bleibt NoVA-pflichtig.
Häufige Fragen zur NoVA-Vergütung bei Export
Ab wann gilt die neue 48-Monats-Grenze?
Die Bestimmungen zur NoVA-Rückvergütung bei Verbringung oder Lieferung ins Ausland traten am 1. Juli 2026 in Kraft. Für Fahrzeuge, die bis 30. Juni 2026 exportiert wurden, gilt die bisherige Rechtslage weiter.
Unterbrechen Abmeldungen die 48-Monats-Frist?
Nein. Zwischenzeitliche An- und Abmeldungen sind laut Klarstellung des BMF unschädlich, verlängern die Frist aber auch nicht. Gerechnet wird von der erstmaligen Zulassung bis zur endgültigen Abmeldung im Inland.
Wann brauche ich ein Gutachten?
Sobald der beantragte Vergütungsbetrag 5.000 Euro übersteigt. Das Gutachten muss die persönliche Begutachtung, einen Befund mit den wertbestimmenden Merkmalen und die Darlegung des Wertermittlungsverfahrens enthalten.
Was gilt für Leasingfahrzeuge aus Deutschland?
Wird ein Fahrzeug aus dem EU- oder EWR-Raum für höchstens 48 Monate einer in Österreich ansässigen Person überlassen, kann die NoVA von vornherein anteilig vermindert werden – nach einer gesetzlichen Prozentsatztabelle von 2 % (ein Monat) bis 54 % (48 Monate).
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Quellen: WKO – Neue NoVA-Regelungen: Überblick über die wichtigsten Änderungen; Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern, BGBl. I Nr. 98/2025 (RIS).
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Gerne prüfen wir Ihre konkrete Fuhrpark- und Exportsituation.