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Kein Sachbezug für Kasten- und Pritschenwagen ab 2026: Erleichterung für Handwerksbetriebe

Ab 1.1.2026 ist bei Kasten- und Pritschenwagen kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen – wenn die Privatnutzung untersagt ist. Die Details.

Kein Sachbezug für Kasten- und Pritschenwagen ab 2026

Für viele Tiroler Handwerks- und Gewerbebetriebe ist das Firmenfahrzeug ein Kasten- oder Pritschenwagen. Bei der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sorgte die Sachbezugsfrage bislang für Diskussionen. Ab 2026 bringt eine Klarstellung Erleichterung.

Was ab 1. Jänner 2026 gilt

Bei Kraftfahrzeugen, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und daher keiner NoVA unterliegen – also insbesondere Kasten- und Pritschenwagen –, ist ab 1. Jänner 2026 kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Voraussetzung ist, dass eine anderweitige private Nutzung seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.

Wichtig: Nur eine Auslegungshilfe

Die Klarstellung erfolgt im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bestimmung, sondern um eine Auslegungshilfe für die Prüfpraxis. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist daher weiterhin ratsam, um die betriebliche Nutzung im Prüfungsfall belegen zu können.

Was Betriebe jetzt tun sollten

  • Ein schriftliches Verbot der Privatnutzung dokumentieren.
  • Weiterhin ein Fahrtenbuch führen bzw. die betriebliche Nutzung nachweisen.
  • Die Fahrzeugklasse (keine NoVA-Pflicht) prüfen.

Unser Rat

Wir prüfen für Sie, ob Ihre Fahrzeuge unter die Regelung fallen, und unterstützen bei der sauberen Dokumentation. So nutzen Sie die Erleichterung rechtssicher.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (wko.at), Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025. Stand: April 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.