Der 30. September ist einer der wichtigsten Stichtage im steuerlichen Jahreskalender: Bis zu diesem Tag kann die Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2026 beantragt werden. Gleichzeitig beginnt ab 1. Oktober 2026 die Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen aus der Veranlagung 2025. Wer jetzt handelt, kann Liquidität sichern und unnötige Zinsen vermeiden.
Herabsetzung der Vorauszahlungen 2026: Antrag bis 30. September
Die Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden vom Finanzamt grundsätzlich auf Basis der letzten Veranlagung festgesetzt – zuzüglich gesetzlicher Erhöhungen. Läuft das Jahr 2026 schlechter als das letzte veranlagte Jahr, zahlen viele Betriebe damit zu hohe Vorauszahlungen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BAO kann bis zum 30. September 2026 ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr gestellt werden. Wichtig dabei:
- Der Antrag muss begründet werden – am besten mit einer nachvollziehbaren Prognoserechnung für das voraussichtliche Einkommen 2026.
- Die Einbringung erfolgt am einfachsten über FinanzOnline.
- Nach dem 30. September ist eine Herabsetzung für 2026 grundsätzlich nicht mehr möglich.
Gerade für Tiroler Betriebe in Branchen mit schwankender Auftragslage – etwa Bau, Handel oder Tourismus – lohnt sich ein Blick auf die Zwischenzahlen zum Halbjahr: Zeichnet sich ein deutlich niedrigerer Gewinn ab, schafft der Herabsetzungsantrag sofort Liquidität.
Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2026 für Nachzahlungen 2025
Die zweite Seite des Stichtags: Ergibt die Veranlagung 2025 eine Nachforderung an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, verzinst das Finanzamt diese ab dem 1. Oktober 2026 – unabhängig davon, wann der Bescheid tatsächlich ergeht.
Die Eckpunkte der Anspruchsverzinsung
- Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Zinsen unter der Bagatellgrenze von 50 Euro werden nicht festgesetzt.
- Die Verzinsung läuft für maximal 48 Monate.
- Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig.
So vermeiden Sie die Zinsbelastung
Wer für 2025 mit einer Nachzahlung rechnet, kann vor dem 1. Oktober 2026 eine Anzahlung in Höhe der erwarteten Nachforderung an das Finanzamt leisten (Verwendungszweck z. B. „E 1-12/2025″). Damit wird der Zinsenlauf gestoppt. Alternativ empfiehlt sich, die Steuererklärung 2025 möglichst früh einzureichen.
Umgekehrter Fall: Guthaben werden ebenfalls verzinst
Die Anspruchsverzinsung wirkt in beide Richtungen: Ergibt die Veranlagung 2025 eine Gutschrift, wird auch diese ab 1. Oktober 2026 zugunsten der Steuerpflichtigen verzinst. Wer eine Gutschrift erwartet, muss also nicht auf Zinsen verzichten – sollte aber ebenfalls zeitnah veranlagen.
FAQ
Kann ich die Vorauszahlungen auch erhöhen lassen?
Ja, eine Anpassung nach oben ist ebenfalls möglich und kann sinnvoll sein, um hohe Nachzahlungen samt Anspruchszinsen zu vermeiden.
Was passiert, wenn meine Prognose zu optimistisch war?
Wurden die Vorauszahlungen zu stark herabgesetzt, kommt es bei der Veranlagung zur Nachforderung – gegebenenfalls mit Anspruchszinsen ab 1. Oktober des Folgejahres. Die Prognose sollte daher realistisch und dokumentiert sein.
Gilt der Stichtag auch für die Körperschaftsteuer?
Ja, die Regelungen gelten für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen gleichermaßen.
Sie möchten Ihre Vorauszahlungen 2026 prüfen oder eine Anzahlung berechnen lassen? Wir unterstützen Sie gerne mit einer fundierten Prognoserechnung.
Quellen: USP.gv.at – Einkommensteuervorauszahlungen; WKO – Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung

