Der Familienbonus Plus ist der größte steuerliche Hebel für Familien – aber er wird regelmäßig falsch aufgeteilt. Das Ergebnis merken Betroffene erst im Steuerbescheid: eine Nachzahlung, obwohl beide Elternteile alles „richtig“ beantragt zu haben glaubten. Wir zeigen, welche Aufteilungsvarianten das Gesetz vorsieht, wo die Stolperfallen liegen und was sich mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ändern soll.
Wer den Familienbonus Plus aufteilen kann
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag: Er reduziert die Steuer direkt, nicht bloß die Bemessungsgrundlage. Für ein Kind steht in Summe nie mehr als ein ganzer Familienbonus Plus zu – unabhängig davon, wie viele Personen ihn beantragen.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Familienbeihilfenbezieherin bzw. der Familienbeihilfenbezieher und die (Ehe-)Partnerin bzw. der (Ehe-)Partner. Als (Ehe-)Partner gilt laut Bundesministerium für Finanzen, wer
- mit der Familienbeihilfenbezieherin/dem Familienbeihilfenbezieher verheiratet ist,
- eine eingetragene Partnerschaft begründet hat oder
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Die Sechsmonatsfrist gilt dann nicht, wenn dem nicht beihilfenbeziehenden Partner in den übrigen Monaten der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
Die drei zulässigen Aufteilungsvarianten
Bei (Ehe-)Partnern, die im gemeinsamen Haushalt leben, sind derzeit drei Varianten möglich:
- Beide beantragen jeweils den halben Familienbonus Plus.
- Die/der Familienbeihilfenbezieher/in beantragt den ganzen, die Partnerin/der Partner keinen.
- Die Partnerin/der Partner beantragt den ganzen, die/der Familienbeihilfenbezieher/in keinen.
Diese Varianten stehen nicht zur Verfügung, wenn die Eltern getrennt sind und der unterhaltsverpflichtete Elternteil Alimente leistet – dann gelten eigene Regeln.
Getrennt lebende Eltern
Wurde die Unterhaltsverpflichtung im vollen Umfang erfüllt, gelten dieselben drei Varianten, nur eben zwischen Familienbeihilfenbezieher/in und Unterhaltszahler/in. Wurde der Unterhalt nicht vollständig geleistet, ist eine monatliche Betrachtung erforderlich – dafür ist die Beilage L 1k-bF statt der üblichen Beilage L 1k zu verwenden.
Wichtig: Der unterhaltsverpflichteten Person steht der Familienbonus Plus nur für jene Monate zu, in denen die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt wurde und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wurde im gesamten Jahr überhaupt nichts geleistet – weder Geld- noch Naturalunterhalt –, steht dem Unterhaltsverpflichteten gar kein Familienbonus Plus zu.
Die teuerste Stolperfalle: zu viel beantragt
Beantragen beide Elternteile jeweils den ganzen Familienbonus Plus, wird nicht etwa der Erstantrag berücksichtigt. Das Finanzamt kürzt vielmehr bei jeder anspruchsberechtigten Person auf den halben Familienbonus Plus. Wer im Vorhinein mit dem vollen Betrag kalkuliert hat, steht dann vor einer ungewollten Nachzahlung.
Der Rat ist entsprechend simpel und wird trotzdem oft übergangen: Sprechen Sie die Aufteilung vor der Antragstellung mit dem anderen Elternteil ab – schriftlich, damit sie in beiden Erklärungen identisch abgebildet wird.
Beim Arbeitgeber oder erst in der Veranlagung?
Der Familienbonus Plus kann bereits laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Dazu übermitteln Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Formular E 30 samt Nachweisen über den Familienbeihilfenbezug bzw. die Unterhaltsleistung. Die monatliche Lohnsteuer sinkt dann sofort.
Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:
- Jobwechsel: Das Formular E 30 ist auch dem neuen Arbeitgeber zu übermitteln – es wandert nicht automatisch mit.
- Änderungen: Ändern sich die Verhältnisse (Wegfall der Familienbeihilfe, Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft, Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten, Wegfall des Unterhaltsabsetzbetrags), ist das dem Arbeitgeber mit Formular E 31 zu melden.
- Veranlagung: Wer eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss den Familienbonus Plus dort nochmals beantragen – auch wenn er bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt wurde. Sonst droht eine Nachzahlung.
Ein weiterer Formalpunkt: Für jedes Kind ist eine eigene Beilage L 1k (bzw. L 1k-bF) auszufüllen. Vollendet das Kind das 18. Lebensjahr, hat der Arbeitgeber die Berücksichtigung einzustellen; wird weiterhin Familienbeihilfe bezogen, kann der reduzierte Betrag mit einem neuen Formular E 30 erneut beantragt werden.
Ausblick: Neugestaltung ab 2027
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 sieht laut den Materialien des Parlaments ausdrücklich vor, dass die Aufteilung des Familienbonus Plus neu ausgestaltet werden soll. Das Paket enthält daneben unter anderem die Aussetzung der Valorisierung der Familienleistungen auch für 2028 sowie die Abschaffung von Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschale.
Konkret bedeutet das: Wer die Aufteilung bisher aus reinen Praktikabilitätsgründen gewählt hat, sollte sie vor der Veranlagung für 2027 neu durchrechnen. Wir prüfen die Auswirkungen gerne anhand Ihrer konkreten Einkommenssituation – gerade bei stark unterschiedlichen Einkommen der Elternteile entscheidet die Aufteilung darüber, ob der Absetzbetrag überhaupt voll wirksam wird.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn beide Elternteile den ganzen Familienbonus Plus beantragen?
Es wird bei jeder anspruchsberechtigten Person nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt. In Summe steht für ein Kind nie mehr als ein ganzer Familienbonus Plus zu.
Muss ich den Familienbonus Plus in der Veranlagung nochmals beantragen, wenn ihn der Arbeitgeber schon berücksichtigt?
Ja. Geben Sie eine Arbeitnehmerveranlagung ab, ist der Familienbonus Plus dort erneut zu beantragen – andernfalls kann es zu einer ungewollten Nachzahlung kommen.
Gilt die 90/10-Aufteilung noch?
Nein. Diese ergänzende Aufteilungsvariante für getrennt lebende Eltern war eine Übergangsregelung und konnte ausschließlich für das Jahr 2021 beantragt werden.
Was ist bei Naturalunterhalt zu beachten?
Wird die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag ebenfalls zu. Der Naturalunterhalt ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen – etwa durch eine vertragliche Vereinbarung oder eine Bestätigung des anderen Elternteils.
Ihr Ansprechpartner in Tirol
Die Aufteilung des Familienbonus Plus ist keine Formsache, sondern eine Rechenaufgabe – und ab 2027 vermutlich eine neue. Wir rechnen für Sie durch, welche Variante in Ihrer Familie tatsächlich zum besten Ergebnis führt, und stimmen sie mit Lohnverrechnung und Veranlagung ab. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie persönlich.
Weitere Beiträge zum Thema: Schulstartgeld 2026, Familienleistungen 2026 und 2027, Budgetbegleitgesetz 2027/2028 und Kinderbetreuungszuschuss.
Quellen: Bundesministerium für Finanzen, „Familienbonus Plus“ (bmf.gv.at, Stand 1.1.2026); Parlament Österreich, Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (116/ME), Hauptgesichtspunkte des Entwurfs.
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