Die Sommerferien sind für viele Tiroler Familien eine organisatorische und finanzielle Herausforderung. Ein oft übersehenes Instrument: Arbeitgeber können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Betreuungskosten unterstützen – und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Kinderbetreuungszuschuss nach dem Einkommensteuergesetz ist ein attraktiver Gehaltsbestandteil, der sich für Betrieb und Beschäftigte gleichermaßen rechnet.
Bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr steuerfrei
Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, bleibt dieser bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bis 2023 lag die Grenze noch bei 1.000 Euro – der Betrag wurde also verdoppelt. Der Zuschuss ist kein Teil des laufenden Bezugs, sondern eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Damit der Zuschuss steuerfrei bleibt, sind mehrere Bedingungen einzuhalten:
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezieht für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag (über die Familienbeihilfe).
- Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Betreuung erfolgt durch eine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person.
- Die begünstigte Person legt dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung (Formular L 35) vor.
Was sich seit 2024 geändert hat
Zwei Neuerungen machen den Zuschuss deutlich flexibler: Zum einen wurde die Altersgrenze von 10 auf 14 Jahre angehoben. Zum anderen kann seit 1. Jänner 2024 die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Betreuungskosten auch selbst bezahlen und sich vom Arbeitgeber ersetzen lassen. Zuvor war der Zuschuss nur zulässig, wenn er direkt an die Einrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wurde.
Auch die Ferienbetreuung kann begünstigt sein
Gerade im Sommer relevant: Auch Kosten einer Ferienbetreuung oder eines Feriencamps können unter die Begünstigung fallen, soweit die Betreuung durch eine geeignete Einrichtung oder pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt. Reine Verpflegungs- oder Anreisekosten zählen dabei nicht zum begünstigten Betreuungsanteil.
So setzen Betriebe in Tirol den Zuschuss um
Für Arbeitgeber ist der Zuschuss ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung, das ohne Lohnnebenkosten auskommt. Wichtig ist die saubere Dokumentation: Erklärung L 35 im Lohnkonto ablegen, Betreuungsnachweise aufbewahren und den Zuschuss korrekt in der Lohnverrechnung als steuerfreien Bezug erfassen. Als Kanzlei Geisler, Hirschberger & Partner unterstützen wir Sie bei der richtigen Abwicklung.
Häufige Fragen
Können beide Elternteile den Zuschuss erhalten?
Der Höchstbetrag von 2.000 Euro bezieht sich auf das Kind. Erhalten beide Elternteile von ihren Arbeitgebern einen Zuschuss, ist die Summe mit 2.000 Euro pro Kind gedeckelt.
Gilt der Zuschuss auch für Betriebskindergärten?
Ja. Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung einer betriebseigenen Kinderbetreuungseinrichtung ist eigenständig begünstigt.
Was passiert bei Überschreitung der 2.000 Euro?
Der übersteigende Teil ist als laufender Bezug steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Quelle: § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988; oesterreich.gv.at (Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber); BMF, Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers. Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.


