Murenabgänge, Hagel und Überschwemmungen treffen Tirol regelmäßig in den Sommermonaten. Wer Schlamm aus dem Keller pumpt, Trocknungsgeräte mietet oder Möbel neu anschaffen muss, trägt zunächst die volle Last. Das Steuerrecht federt einen Teil davon ab – allerdings nur, wenn Nachweise und Fristen stimmen. Der Überblick für Betriebe und Private in Tirol.
Katastrophenschäden sind eine außergewöhnliche Belastung – ohne Selbstbehalt
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können im erforderlichen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – und zwar ohne Abzug eines Selbstbehalts. Das ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen außergewöhnlichen Belastungen, bei denen ein einkommensabhängiger Selbstbehalt einen Großteil der Wirkung auffrisst.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht der Schaden selbst wirkt sich steuerlich aus, sondern erst die Kosten der Schadensbeseitigung. Wer selbst mit anpackt, kann die eigene Arbeitsleistung mangels Kostenaufwand nicht ansetzen.
Drei Kostenkategorien – drei unterschiedliche Regeln
1. Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen: voll absetzbar
Kosten für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, die Entsorgung von Sperrmüll sowie die Anschaffung oder Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten sind in voller Höhe absetzbar. Hier spielt es keine Rolle, ob es sich um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt oder ob ein „Luxusgut“ betroffen ist.
2. Reparatur und Sanierung: nur, was der üblichen Lebensführung dient
Die Reparatur eines beschädigten PKW oder die Erneuerung des Verputzes ist absetzbar, soweit die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Sanierungskosten für ein Schwimmbad zählen ausdrücklich nicht dazu.
3. Ersatzbeschaffung: nur im üblichen Standard
Der erforderliche Neubau eines Wohnhauses oder die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen ist absetzbar – aber nur im Ausmaß des üblichen Standards. Übersteigende Kosten bleiben unberücksichtigt. Konkret gilt unter anderem:
- Wohnraum: absetzbar nur für den Hauptwohnsitz – nicht für Zweitwohnsitze, Gartenhäuschen, Wohnmobile oder Wohnwägen. Mietkosten für ein Überbrückungsquartier sind voll absetzbar.
- Einrichtung: Möbel, Teppiche, Vorhänge, Wäsche, Beleuchtung, Geschirr, Elektro- und Küchengeräte sowie Sanitär- und Heizungsanlagen sind voll absetzbar. Zier- und Dekorationsgegenstände, Bilder und Zimmerpflanzen dagegen nicht.
- Bekleidung: bis höchstens 2.000 Euro pro im Haushalt lebender Person.
- PKW: absetzbar nur im Ausmaß des Zeitwerts im Zeitpunkt der Zerstörung – unabhängig davon, ob ein Neu- oder Gebrauchtwagen angeschafft wird, und höchstens von einem Anschaffungswert von 40.000 Euro ausgehend.
- Nicht absetzbar: Sammlungen aller Art, Sportgeräte (z. B. Schiausrüstung), Foto- und Videoausrüstung, Sauna, Kellerstüberl, Gartengestaltung und Gartenhütten.
Wird die Schadensbeseitigung über einen Kredit finanziert, sind die Kreditrückzahlungen samt Zinsen im Jahr der Zahlung anzusetzen.
Versicherung, Katastrophenfonds und Spenden kürzen den Abzug
Die Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht durch Spenden oder Subventionen gedeckt sind. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei – sie kürzen aber die absetzbaren Kosten. Dasselbe gilt für Versicherungsersätze und für Erlöse aus dem Verkauf ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter, etwa des PKW-Wracks.
Ohne Niederschrift läuft nichts
Für die steuerliche Berücksichtigung ist grundsätzlich die Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung vorzulegen. Die dort getroffenen Feststellungen sind die Grundlage für den Abzug. Zusätzlich sind alle Kosten durch Rechnungen zu belegen. Wurde ausnahmsweise keine oder keine vollständige Niederschrift aufgenommen, ist eine Selbsterklärung samt Rechnungen beizubringen.
Praxistipp: Fotografieren Sie den Schaden vor dem Aufräumen und sammeln Sie ab dem ersten Tag jede Rechnung – auch für Mietgeräte, Container und Hilfskräfte.
Was Betriebe zusätzlich nutzen können
Für hochwasserbedingte Ersatzbeschaffungen im Betriebsvermögen stehen die allgemeinen Investitionsbegünstigungen offen – lineare oder degressive Abschreibung, beschleunigte AfA für Gebäude sowie Investitionsfreibetrag oder investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. Scheidet ein Wirtschaftsgut katastrophenbedingt vor Ablauf der vierjährigen Mindestbehaltedauer aus, unterbleibt die Nachversteuerung eines dafür geltend gemachten Freibetrags.
Achtung bei steuerfreien Zuwendungen: Werden Anlagegüter mit steuerfreien Spenden oder Subventionen angeschafft, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu kürzen – die AfA läuft nur vom reduzierten Betrag.
Spenden: 10 Prozent als Grenze – Werbewirkung als Ausnahme
Unternehmen können Spenden an anerkannte Hilfsorganisationen bis zu 10 % des Gewinns vor Gewinnfreibetrag als Betriebsausgabe absetzen; auch Sachspenden sind möglich. Privatpersonen machen Geldspenden bis zu 10 % der Einkünfte als Sonderausgabe geltend – dafür braucht die Organisation Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum, die Übermittlung an das Finanzamt erfolgt dann automatisch.
Direktspenden an Betroffene sind grundsätzlich nicht absetzbar. Anders bei werbewirksamen Spenden: Erfolgt mit der Spende auch eine Werbewirkung für das Unternehmen, gibt es keine betragsmäßige Begrenzung – begünstigt sind dann auch Spenden direkt an Betroffene oder an betroffene Gemeinden. Für die Werbewirkung genügt bereits ein Spendenhinweis auf der Firmenhomepage, auf Plakaten oder Firmenfahrzeugen.
Gebührenbefreiung und verlängerte Fristen
- Ersatzdokumente (Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Gewerbeschein) sind gebührenbefreit, wenn der Antrag binnen eines Jahres ab Schadenseintritt einlangt und der Schaden nachgewiesen wird.
- Bestandverträge für Ersatzbeschaffungen (z. B. Miete eines Ersatzbüros, Leasingvertrag) bleiben gebührenfrei, wenn sie binnen zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden.
- Grunderwerbsteuer: Wird eine Übersiedelung durch höhere Gewalt notwendig, kann die Behörde von der Festsetzung Abstand nehmen; der gemeine Wert des ursprünglichen Grundstücks ist von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Die Wohnsitzverlegung muss binnen vier Jahren ab Ersatzbeschaffung erfolgen.
- Vorauszahlungen: Betroffene von Naturkatastrophen können die Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis 31. Oktober beantragen – statt wie sonst bis 30. September.
- Freibetragsbescheid: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis 31. Oktober die Ausstellung beantragen; wird er dem Arbeitgeber rechtzeitig vorgelegt, kann der Freibetrag rückwirkend durch Aufrollung berücksichtigt werden.
- Zahlungserleichterungen: Stundung, Ratenzahlung, Nichtfestsetzung von Säumnisfolgen und Verspätungszuschlägen sowie Fristverlängerungen und Wiedereinsetzung sind im Katastrophenfall möglich – am besten frühzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen.
Freiwilligenpauschale für Einsatzkräfte
Wer ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig ist, kann ein Freiwilligenpauschale von bis zu 50 Euro pro Tag und höchstens 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten.
Häufige Fragen
Gilt der Abzug auch für die Ferienwohnung?
Für die reinen Aufräum- und Beseitigungskosten ja – hier ist es unerheblich, ob Erst- oder Zweitwohnsitz betroffen ist. Für die Ersatzbeschaffung von Wohnraum dagegen nur beim Hauptwohnsitz.
Was passiert, wenn die Versicherung erst im Folgejahr zahlt?
Versicherungsersätze kürzen die absetzbaren Kosten für das versicherte Wirtschaftsgut. Fließt der Ersatz später, ist das im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen – dokumentieren Sie Schadensmeldung und Auszahlung daher lückenlos.
Kann ich Aufwendungen für künftigen Hochwasserschutz absetzen?
Nein. Maßnahmen zur Abwehr künftiger Katastrophen sind keine außergewöhnliche Belastung.
Fazit für Tirol
Die steuerliche Entlastung nach einem Unwetter steht und fällt mit der Dokumentation: Niederschrift der Gemeinde, Rechnungen, Fotos und die saubere Gegenrechnung von Versicherung und Katastrophenfonds. Wer zusätzlich die verlängerte Frist bis 31. Oktober für Vorauszahlungen und Freibetragsbescheid nutzt, verschafft sich rasch Liquidität. Wir prüfen für Sie, welche Positionen ansetzbar sind, und stimmen die Anträge mit dem Finanzamt ab.
Quellen:
Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen (Stand 24.06.2026)
Bundesministerium für Finanzen (BMF): Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.
