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Umsatzsteuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygiene ab 2026

Ab 1. Jänner 2026 gilt eine echte Umsatzsteuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel – mit erhaltenem Vorsteuerabzug. Was Handel und Apotheken beachten sollten.

Umsatzsteuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygiene ab 2026

Mit Jahresbeginn 2026 kommt eine sozialpolitisch motivierte Änderung im Umsatzsteuerrecht: Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel werden von der Umsatzsteuer befreit. Für Apotheken, Drogerien und den Handel in Tirol ist das ein Punkt, der in Kalkulation und Kassensystem berücksichtigt werden muss.

Was die Neuregelung vorsieht

Mit 1. Jänner 2026 tritt eine echte Steuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel in Kraft. „Echt“ bedeutet in diesem Zusammenhang: Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Anders als bei einer unechten Befreiung verlieren die betroffenen Unternehmen also nicht das Recht, die Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen geltend zu machen.

Auswirkungen für den Handel

  • Die betroffenen Produkte sind ohne Umsatzsteuer zu verkaufen.
  • Der Vorsteuerabzug für Einkauf und zugehörige Kosten bleibt bestehen.
  • Kassensysteme und Warenwirtschaft müssen auf die richtige Steuerkennzeichnung umgestellt werden.

Worauf Sie jetzt achten sollten

Wichtig ist die korrekte Abgrenzung, welche Artikel unter die Befreiung fallen. Eine falsche Zuordnung führt zu fehlerhaften Rechnungen und Voranmeldungen. Wir unterstützen Sie bei der Umstellung Ihrer Systeme und der sauberen umsatzsteuerlichen Behandlung.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (wko.at), Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at). Stand: April 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.