Ein Zahlendreher beim Steuersatz auf der Rechnung konnte bisher teuer werden: Wer zu viel Umsatzsteuer auswies, schuldete diese kraft Rechnungslegung. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde das österreichische Umsatzsteuergesetz nun entschärft.
Die neue Rechtslage
Das Umsatzsteuergesetz wurde dahingehend angepasst, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung – also aufgrund einer in der Rechnung ausgewiesenen Steuer – nur mehr bei Rechnungslegung an Unternehmer bestehen kann. Wird in einer Rechnung an einen Endverbraucher eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet man diese nicht.
Warum diese Unterscheidung sinnvoll ist
Hintergrund ist, dass das Steueraufkommen bei Rechnungen an Endverbraucher nicht gefährdet ist: Ein Endverbraucher ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann sich die zu hoch ausgewiesene Steuer also gar nicht vom Finanzamt zurückholen. Damit entfällt das Risiko, das die bisherige strenge Regelung absichern sollte.
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
- Fehler bei Endkundenrechnungen führen nicht mehr automatisch zur Steuerschuld.
- Bei Rechnungen an Unternehmer bleibt die sorgfältige Ausweisung weiterhin entscheidend.
- Eine korrekte Rechnungsstellung bleibt in jedem Fall Best Practice.
Unser Rat
Auch wenn die Regelung entschärft wurde: Saubere Rechnungen bleiben die Grundlage einer korrekten Umsatzsteuer. Wir prüfen Ihre Rechnungsprozesse und beraten bei der Korrektur fehlerhafter Belege.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (wko.at), Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at), EuGH. Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.