Mit 1. Juli 2026 tritt in Österreich ein neuer, zeitlich unbefristeter ermäßigter Umsatzsteuersatz in Höhe von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel in Kraft. Für betroffene Betriebe – vom Lebensmitteleinzelhandel über Bäckereien und Hofläden bis zum Großhandel – bedeutet das konkreten Anpassungsbedarf bei Preisen, Registrierkassen und Buchhaltung. Wir fassen die wichtigsten Punkte auf Basis der aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zusammen.
Was sich ändert
Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen bestimmte Nahrungsmittel nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, sondern einem neuen ermäßigten Steuersatz von 4,9 %. Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1994 in Verbindung mit der neu eingeführten Anlage 3.
Entscheidend ist: Der Steuersatz von 4,9 % gilt nur für Lieferungen von Waren, die ausschließlich unter eine der in Anlage 3 genannten Positionen bzw. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Maßgeblich ist damit primär die zolltarifarische Einreihung des jeweiligen Produkts – nicht die Produktbezeichnung oder die gewerberechtliche Einstufung des Unternehmens.
Welche Lebensmittel begünstigt sind
Begünstigt sind ausschließlich jene Nahrungsmittel, die genau unter die in Anlage 3 aufgezählten KN-Positionen fallen. Beispiele aus der BMF-Information:
- Milch (Unterpositionen 0401 10 und 0401 20 der KN) – unabhängig davon, ob Ein- oder Mehrweggebinde.
- Joghurt (Unterposition 0403 20 der KN).
- Frisches oder gekühltes Gemüse (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der KN) – mit ausdrücklichen Ausnahmen, etwa Trüffeln (0709 56 00).
- Mehl (Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der KN).
- Bestimmtes Gebäck ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten – etwa Semmeln, Mohnflesserl oder Salzstangerl (Unterposition 1905 90 30 der KN).
- Frisches Obst, z. B. frische Äpfel.
Auch die Verpackung bzw. Warenumschließung ist mitbegünstigt: Sie unterliegt demselben Steuersatz wie ihr Inhalt und hat keinen Einfluss auf die Einreihung.
Was nicht begünstigt ist
Nicht jedes Lebensmittel im Sortiment fällt unter den neuen Satz. Wichtige Abgrenzungen laut BMF:
- Sonstige Leistungen wie Restaurant- und Cateringumsätze sind vom Satz von 4,9 % ausgenommen und unterliegen unverändert 10 %. Das Aufschneiden von Brot allein stellt dabei noch keine Restaurantdienstleistung dar.
- Gemischte Produkte wie Wurstsemmeln oder Kakaogetränke sind keine ausschließliche Lieferung eines begünstigten Nahrungsmittels und bleiben bei 10 %. Auch die getrennte Preisauszeichnung der Bestandteile ändert daran nichts.
- Werden verschiedene Waren mit unterschiedlichen Steuersätzen gemeinsam geliefert (z. B. Mischkartons, Geschenkkörbe), ist jede Lieferung ihrem jeweiligen Steuersatz zuzuordnen.
Werden Semmel und Wurst hingegen getrennt verkauft, gilt für die Semmel der Satz von 4,9 % und für die Wurst der Satz von 10 %.
Was Betriebe jetzt beachten sollten
Die Umstellung wirkt sich unmittelbar auf mehrere Bereiche aus:
- Registrierkassen und Warenwirtschaft: Die betroffenen Artikel müssen dem neuen Steuersatz von 4,9 % zugeordnet werden. Die Anpassung sollte rechtzeitig zum Stichtag erfolgen.
- Sortiments-Einordnung nach der KN: Da die zolltarifarische Einreihung entscheidet, empfiehlt sich eine produktgenaue Prüfung des Sortiments – insbesondere bei Grenzfällen wie Gebäck, Gemüsemischungen oder gemischten Produkten.
- Umsatzsteuervoranmeldung: Die unter den neuen Satz fallenden Umsätze sind entsprechend zu erfassen.
Übergangsfälle: Anzahlungen rund um den Stichtag
Für Anzahlungen, die vor dem 1. Juli 2026 für Waren geleistet werden, die nach dem 30. Juni 2026 geliefert werden, sieht das BMF eine Erleichterung vor: Die Anzahlung kann in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausgewiesen und versteuert werden, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. In diesem Fall ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Steuersatz von 4,9 %?
Ab dem 1. Juli 2026, zeitlich unbefristet.
Gilt der ermäßigte Satz auch im Restaurant?
Nein. Für Restaurant- und Cateringleistungen (sonstige Leistungen) kommt der Satz von 4,9 % nicht zur Anwendung; hier gelten unverändert 10 %.
Ist die Verpackung mitbegünstigt?
Ja. Warenumschließungen unterliegen demselben Steuersatz wie ihr Inhalt.
Wonach richtet sich, ob ein Produkt begünstigt ist?
Nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Nur Waren, die ausschließlich unter die in Anlage 3 genannten (Unter-)Positionen fallen, sind begünstigt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweils aktuelle Information des Bundesministeriums für Finanzen. Für eine auf Ihren Betrieb abgestimmte Beurteilung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF) – „Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel“, bmf.gv.at


