Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen bei Vertretung

Die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen bei steuerlicher Vertretung führt dazu, dass sich die Abgabefristen automatisch bis maximal März des zweitfolgenden Jahres verlängern. Dies geschieht durch die sogenannte "Quotenregelung" für Steuerberatung.

Allgemeine Abgabefrist und spezifische Regelungen

Allgemeine Abgabefrist: 30. Juni 2024

Die Jahressteuererklärungen für das Jahr 2023 müssen bei Abgabe über FinanzOnline bis spätestens 30. Juni 2024 eingereicht werden. Dies schließt die folgenden Erklärungen ein: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften und dazugehörige Beilagen.

Verlängerte Frist durch Steuerberater: Bis März des übernächsten Jahres

Fälle mit steuerlicher Vertretung fallen unter die Quotenregelung, die eine gestaffelte Abgabe bis spätestens März des zweiten folgenden Jahres vorschreibt. Ab Oktober muss die Abgabe monatlich gleichverteilt erfolgen.

Umstellung der Quotenregelung und IT-Anpassungen

Mit dem Steuererklärungsjahr 2023 wurden die Quotenregelung und deren technische Grundlagen grundlegend überarbeitet. Aufgrund der IT-Umstellung zeigt FinanzOnline derzeit fälschlicherweise eine Abgabefrist von 1. Juli 2024 für alle Quotenfälle an. Diese Fehlanzeigen sollen laut Finanzministerium bis Ende Juni 2024 korrigiert werden.

Auswirkungen auf Klienten

Für die Klienten ändert sich in Bezug auf die verlängerten Abgabefristen nichts. Informationen über abweichende Abgabefristen in FinanzOnline können ignoriert werden.

Weitere Informationen