Telearbeitsgesetz 2025: Änderungen und Auswirkungen

Die Entwicklungen im Bereich Telearbeit führen zu signifikanten Änderungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) stellt Regeln und Rahmenbedingungen auf, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen vor allem arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Aspekte.

Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG)

Arbeitsrechtliche Änderungen

Mit der Einführung des Telearbeitsgesetzes werden Telearbeitsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Diese Vereinbarungen ersetzen die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen und müssen schriftlich geschlossen werden. Eine einseitige Anordnung der Telearbeit durch eine Partei ist ausgeschlossen. Die Vereinbarungen umfassen definierte Arbeitsorte, die nun erweitert wurden:

  • Haupt- und Nebenwohnsitz des Dienstnehmers
  • Wohnung eines Angehörigen
  • Coworking-Spaces
  • Internet-Cafés, Bibliotheken
  • Urlaubsorte

Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben gültig, können jedoch um zusätzliche Örtlichkeiten ergänzt werden.

Änderungen in der Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung werden präzisere Definitionen eingeführt.

  • Telearbeit im engeren Sinn umfasst klassische Homeoffice-Locations wie der Haupt- und Nebenwohnsitz, die Wohnung von Angehörigen oder nahegelegene Coworking-Spaces. Hier besteht ein Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.

  • Telearbeit im weiteren Sinn bezieht sich auf weitere Orte wie Ferienorte oder entfernte Familienbesuche. Der Versicherungsschutz gilt in diesen Fällen nur für die unmittelbare Arbeitsleistung und nicht für den Weg.

Steuerliche Änderungen

Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale umbenannt, der steuerfreie Betrag bleibt jedoch unverändert 3,00 Euro pro Tag für maximal 100 Tage. Ab 2025 werden nur jene Tage anerkannt, die auch am Lohnzettel gemeldet sind.

Hinweis

Es ist wichtig zu beachten, dass der Gesetzesentwurf zum Telearbeitsgesetz (TelearbG) noch nicht endgültig beschlossen ist. Daher können sich Änderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ergeben.