Änderungen im AVRAG: Erweiterte Mindestangaben im Dienstzettel ab März 2024

Der österreichische Gesetzgeber hat im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union Änderungen am Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) vorgenommen. Dieser Artikel konzentriert sich auf die erweiterten Mindestangaben im sogenannten Dienstzettel und bietet eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen.

Laut AVRAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zu übermitteln. Neu ist, dass diese Aufzeichnung auf Wunsch des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erfolgen kann. Ein Dienstzettel ist nicht notwendig, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle erforderlichen Mindestangaben enthält. Die bisherige Ausnahme, dass kein Dienstzettel notwendig ist, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt, entfällt.

Ein Dienstzettel muss mindestens die folgenden Angaben enthalten (Neuerungen sind fett markiert):

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das Kündigungsverfahren
  • Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, Sitz des Unternehmens
  • Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)
  • Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  • Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), gegebenenfalls Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Gegebenenfalls den Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig ist. Auch diese Angaben wurden erweitert.

Änderungen dieser Angaben müssen dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitgeteilt werden. Bisher war dies spätestens einen Monat nach ihrer Wirksamkeit erforderlich. Ausnahmen bestehen, wenn die Änderung durch Gesetze oder kollektive Rechtsnormen (z. B. Kollektivvertrag) erfolgt, auf die verwiesen wurde, den Grundgehalt oder -lohn betrifft oder sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung im Kollektivvertrag ergibt. Das Nichtaushändigen des Dienstzettels wird nun strafrechtlich verfolgt.

Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben auf dem Dienstzettel treten für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 beginnen, in Kraft.

Stand: 28. April 2024

Hier ist eine Tabelle, die die wichtigsten Änderungen und Mindestangaben im Dienstzettel gemäß den neuen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) zusammenfasst:

Mindestangaben im DienstzettelBisherige RegelungNeue Regelung (ab 28. März 2024)
Name und Anschrift des ArbeitgebersErforderlichUnverändert
Name und Anschrift des ArbeitnehmersErforderlichUnverändert
Beginn des ArbeitsverhältnissesErforderlichUnverändert
Ende des Arbeitsverhältnisses (befristet)ErforderlichUnverändert
Kündigungsfrist und -terminErforderlichUnverändert
Gewöhnlicher ArbeitsortErforderlichUnverändert
Einstufung (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif)ErforderlichUnverändert
Beschreibung der ArbeitsleistungErforderlichUnverändert
Grundgehalt und weitere EntgeltbestandteileErforderlichUnverändert
ErholungsurlaubErforderlichUnverändert
NormalarbeitszeitErforderlichUnverändert
Anwendbare kollektive NormenErforderlichUnverändert
Name und Anschrift des SozialversicherungsträgersErforderlichUnverändert
ProbezeitErforderlichUnverändert
Anspruch auf FortbildungKeine Angabe erforderlichNeu hinzugefügt
Elektronische ÜbermittlungNicht vorgesehenAuf Wunsch des Arbeitnehmers möglich
Ausnahmen bei kurzer DauerDienstzettel nicht erforderlich bei weniger als 1 MonatDiese Ausnahme entfällt
Mitteilung von ÄnderungenSpätestens einen Monat nach WirksamkeitUnverzüglich, spätestens am Tag der Wirksamkeit
Strafandrohung bei NichtaushändigungKeine StrafeNichtaushändigen des Dienstzettels wird unter Strafe gestellt

Diese Tabelle fasst die wesentlichen Änderungen und neuen Anforderungen zusammen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab dem 28. März 2024 beachten müssen.

Weiterführende Links

Für detaillierte Informationen zu den Änderungen besuchen Sie bitte WKO: Was ändert sich beim Dienstzettel?.

Für weiterführende Informationen und verwandte Themen besuchen Sie auch die Homepage der Steuerberater Geisler sowie die folgenden Beiträge: