Neuerungen im Steuerrecht: Beschleunigte Abschreibung für Gebäude und klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen

Es gibt wesentliche Neuerungen in der steuerlichen Behandlung von Gebäudeabschreibungen und -sanierungen gemäß einer kürzlichen Änderung des Einkommensteuergesetzes. Für die Herstellungsaufwände im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden werden beschleunigte Abschreibungsmöglichkeiten ausgeweitet. Zusätzlich gibt es für neu errichtete Wohngebäude, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 fertiggestellt werden und spezifischen ökologischen Standards genügen, eine verbesserte Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung. Außerdem wird durch den „Öko-Zuschlag“ die klimafreundliche Sanierung von vermieteten Wohngebäuden steuerlich gefördert, allerdings nur zeitlich begrenzt für die Jahre 2024 und 2025.

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 erworben oder hergestellt wurden, besteht seit dem Veranlagungsjahr 2020 die Option einer beschleunigten Abschreibung. Diese Regelung erlaubt im ersten Jahr nach der Anschaffung eine Verdreifachung des üblichen Abschreibungssatzes für Wohngebäude von 1,5% auf 4,5% und eine Verdoppelung im zweiten Jahr auf 3%.

Diese Vergünstigung wird nun erweitert und auf die Herstellung neuer Wohngebäude begrenzt, die zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 1. Januar 2027 fertiggestellt werden. Für die ersten drei Jahre nach Fertigstellung dieser Gebäude kann die dreifache AfA (4,5%) in Anspruch genommen werden. Zudem gilt im Jahr der Fertigstellung die Regel der Halbjahresabschreibung nicht, was bedeutet, dass eine vollständige Jahresabschreibung möglich ist. Diese Regelung ist nur für Gebäude anwendbar, die mindestens den „Gebäudestandard Bronze“ laut OIB Richtlinie erfüllen.

 

Bei umweltfreundlichen Baumaßnahmen an Wohngebäuden können bestimmte Herstellungsaufwendungen nun über einen verkürzten Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden. Diese begünstigte Abschreibung gilt speziell für Maßnahmen, die durch Bundesförderungen nach dem Umweltfördergesetz unterstützt werden. Auch wenn keine direkte Förderung gezahlt wird, ist eine beschleunigte Abschreibung möglich, sofern die Fördervoraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.

Zudem wurde ein Ökozuschlag eingeführt, der es Privatpersonen erlaubt, Investitionen zur thermischen und energetischen Verbesserung von Gebäuden, wie zum Beispiel Heizkesseltausch oder Dämmung, als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen. Für solche Investitionen können Vermieter nun 15% der Kosten als zusätzlichen steuerlichen Aufwand geltend machen, allerdings beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025. Dieser Zuschlag gilt ausschließlich für vermietete Wohngebäude. Bei betrieblichen Einkünften bezieht sich der Zuschlag nur auf das Jahr der Investition, während er bei außerbetrieblichen Einkünften für Aufwendungen gilt, die in den Jahren 2024 und 2025 getätigt werden. Der Zuschlag kann entweder sofort in voller Höhe oder entsprechend der zeitlichen Verteilung der Ausgaben geltend gemacht werden.