Der österreichische Gesetzgeber hat im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union Änderungen am Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) vorgenommen. Dieser Artikel konzentriert sich auf die erweiterten Mindestangaben im sogenannten Dienstzettel und bietet eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen.
Laut AVRAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zu übermitteln. Neu ist, dass diese Aufzeichnung auf Wunsch des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erfolgen kann. Ein Dienstzettel ist nicht notwendig, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle erforderlichen Mindestangaben enthält. Die bisherige Ausnahme, dass kein Dienstzettel notwendig ist, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt, entfällt.
Ein Dienstzettel muss mindestens die folgenden Angaben enthalten (Neuerungen sind fett markiert):
Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig ist. Auch diese Angaben wurden erweitert.
Änderungen dieser Angaben müssen dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitgeteilt werden. Bisher war dies spätestens einen Monat nach ihrer Wirksamkeit erforderlich. Ausnahmen bestehen, wenn die Änderung durch Gesetze oder kollektive Rechtsnormen (z. B. Kollektivvertrag) erfolgt, auf die verwiesen wurde, den Grundgehalt oder -lohn betrifft oder sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung im Kollektivvertrag ergibt. Das Nichtaushändigen des Dienstzettels wird nun strafrechtlich verfolgt.
Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben auf dem Dienstzettel treten für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 beginnen, in Kraft.
Stand: 28. April 2024
Hier ist eine Tabelle, die die wichtigsten Änderungen und Mindestangaben im Dienstzettel gemäß den neuen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) zusammenfasst:
Mindestangaben im Dienstzettel | Bisherige Regelung | Neue Regelung (ab 28. März 2024) |
---|---|---|
Name und Anschrift des Arbeitgebers | Erforderlich | Unverändert |
Name und Anschrift des Arbeitnehmers | Erforderlich | Unverändert |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | Erforderlich | Unverändert |
Ende des Arbeitsverhältnisses (befristet) | Erforderlich | Unverändert |
Kündigungsfrist und -termin | Erforderlich | Unverändert |
Gewöhnlicher Arbeitsort | Erforderlich | Unverändert |
Einstufung (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) | Erforderlich | Unverändert |
Beschreibung der Arbeitsleistung | Erforderlich | Unverändert |
Grundgehalt und weitere Entgeltbestandteile | Erforderlich | Unverändert |
Erholungsurlaub | Erforderlich | Unverändert |
Normalarbeitszeit | Erforderlich | Unverändert |
Anwendbare kollektive Normen | Erforderlich | Unverändert |
Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers | Erforderlich | Unverändert |
Probezeit | Erforderlich | Unverändert |
Anspruch auf Fortbildung | Keine Angabe erforderlich | Neu hinzugefügt |
Elektronische Übermittlung | Nicht vorgesehen | Auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich |
Ausnahmen bei kurzer Dauer | Dienstzettel nicht erforderlich bei weniger als 1 Monat | Diese Ausnahme entfällt |
Mitteilung von Änderungen | Spätestens einen Monat nach Wirksamkeit | Unverzüglich, spätestens am Tag der Wirksamkeit |
Strafandrohung bei Nichtaushändigung | Keine Strafe | Nichtaushändigen des Dienstzettels wird unter Strafe gestellt |
Diese Tabelle fasst die wesentlichen Änderungen und neuen Anforderungen zusammen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab dem 28. März 2024 beachten müssen.
Für detaillierte Informationen zu den Änderungen besuchen Sie bitte WKO: Was ändert sich beim Dienstzettel?.
Für weiterführende Informationen und verwandte Themen besuchen Sie auch die Homepage der Steuerberater Geisler sowie die folgenden Beiträge: