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Investitionsfreibetrag 20 statt 10 Prozent – aber nur noch bis 31. Dezember 2026

Der Investitionsfreibetrag wurde befristet von 10 auf 20 Prozent angehoben, der Öko-IFB von 15 auf 22 Prozent – für Investitionen bis 31. Dezember 2026. Was Tiroler Betriebe zur Bemessungsgrundlage von 1.000.000 Euro, zur 4-Jahres-Behaltedauer und zur Abgrenzung gegenüber dem Gewinnfreibetrag jetzt wissen müssen.

Wer heuer noch investiert, bekommt deutlich mehr zurück als in normalen Jahren: Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt befristet 20 Prozent statt 10 Prozent, der ökologische IFB 22 Prozent statt 15 Prozent. Diese erhöhten Sätze gelten für Investitionen bis einschließlich Dezember 2026 – danach fällt der IFB wieder auf das alte Niveau zurück. Für Tiroler Betriebe, die ohnehin eine Anschaffung planen, ist das ein handfestes Argument, den Termin nicht ins nächste Jahr zu schieben.

Was der Investitionsfreibetrag bringt

Der IFB ist eine zusätzliche Betriebsausgabe. Er wird neben der normalen Abschreibung geltend gemacht und kürzt die Abschreibungsbasis nicht. Wirtschaftlich bedeutet das: Ein Teil der Anschaffungskosten wirkt sich doppelt steuermindernd aus – einmal über die AfA verteilt auf die Nutzungsdauer, einmal sofort über den IFB.

Der Nationalrat hat am 15. Oktober 2025 die befristete Anhebung beschlossen. Sie gilt für Investitionen ab November 2025 bis Dezember 2026.

Die Sätze im Überblick

  • Allgemeiner IFB: befristet 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (regulär 10 Prozent)
  • Öko-IFB: befristet 22 Prozent (regulär 15 Prozent)
  • Höchste Bemessungsgrundlage: 1.000.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr; bei Rumpfwirtschaftsjahren ist zu aliquotieren

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Tiroler Handwerksbetrieb schafft 2026 eine ökologische Maschine um 50.000 Euro an. Der Öko-IFB beträgt 22 Prozent, also 11.000 Euro – die als zusätzliche Betriebsausgabe den Gewinn kürzen. Zum Vergleich: Nach altem Recht wären es 7.500 Euro gewesen.

Welche Investitionen unter den Öko-IFB fallen

Die Öko-IFB-Verordnung regelt abschließend, welche Wirtschaftsgüter dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist
  • emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen und Wasserstofftankstellen
  • Fahrräder, Transporträder und Spezialfahrräder mit oder ohne E-Antrieb sowie Fahrradanhänger
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
  • Anlagen zur Stromspeicherung
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen

Gerade für Tiroler Betriebe mit Photovoltaik-Plänen, E-Fuhrpark oder Speicherlösungen ist der Unterschied zwischen 22 und 20 Prozent bares Geld.

Voraussetzungen – hier scheitert es in der Praxis

Der IFB setzt voraus, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Bei pauschaler Gewinnermittlung ist der IFB ausgeschlossen – das trifft in Tirol nicht wenige Kleinbetriebe, die die Basispauschalierung nutzen.

Weitere Bedingungen:

  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
  • Zurechnung zu einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte
  • Ausübung des Wahlrechts in der jährlichen Steuererklärung
  • Führung eines Anlageverzeichnisses, in dem die begünstigten Wirtschaftsgüter ausgewiesen sind

Wofür es keinen IFB gibt

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beansprucht wird
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter – außer sie sind den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen
  • Wirtschaftsgüter mit gesetzlicher Sonderform der Abschreibung – ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- und Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen sowie Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Gebäuden
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen – konkretisiert in der Fossilen Energieträger-Anlagen-Verordnung (etwa Öltanks, Gasthermen, Ölkessel, Tankfahrzeuge, Zapfanlagen)

IFB oder investitionsbedingter Gewinnfreibetrag?

Beide Begünstigungen lassen sich nicht für dasselbe Wirtschaftsgut nutzen. Wer mehrere Investitionen tätigt, kann sie aber aufteilen: Für Maschine A den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, für Maschine B den IFB. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, hängt von der Gewinnhöhe, der Investitionssumme und der Art der Wirtschaftsgüter ab – ein Vorteilhaftigkeitsvergleich ist hier praktisch immer angebracht. Die Grundlagen zum Gewinnfreibetrag haben wir in einem eigenen Beitrag zum Gewinnfreibetrag 2026 aufbereitet.

Wichtig: Der IFB kürzt den vorläufigen Jahresgewinn und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag. Beide Effekte müssen gemeinsam gerechnet werden, sonst stimmt die Planung nicht.

Vorsicht bei vorzeitigem Ausscheiden

Scheidet ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der vierjährigen Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB nachzuversteuern. Eine Ausnahme gilt nur bei höherer Gewalt. Wer also plant, eine Maschine nach zwei Jahren wieder zu verkaufen, sollte den IFB nicht als sicheren Vorteil einkalkulieren.

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre, kann der IFB bereits von den aktivierten Teilbeträgen im jeweiligen Jahr geltend gemacht werden. Bei größeren Bauvorhaben lässt sich die erhöhte Befristung damit zumindest für die 2026 aktivierten Teile mitnehmen.

Was jetzt zu tun ist

Die Befristung endet mit 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist die Anschaffung oder Herstellung – nicht die Bestellung und nicht die Bezahlung. Wer heuer noch vom erhöhten Satz profitieren will, sollte deshalb:

  1. die geplanten Investitionen der nächsten zwölf bis achtzehn Monate durchsehen und prüfen, was sich vorziehen lässt
  2. Lieferzeiten realistisch einschätzen – die Inbetriebnahme muss noch 2026 erfolgen
  3. bei ökologischen Investitionen prüfen, ob sie tatsächlich unter die Öko-IFB-Verordnung fallen
  4. die Gewinnsituation 2026 hochrechnen und IFB, Gewinnfreibetrag und allfällige Vorauszahlungen gemeinsam betrachten

Gerade der letzte Punkt lohnt sich: Sinkt der Gewinn durch die Investition deutlich, kann auch eine Anpassung der Steuervorauszahlungen sinnvoll sein. Die Spielregeln dazu haben wir im Beitrag zur Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2026 beschrieben.

Häufige Fragen

Gilt der erhöhte IFB auch für Investitionen aus 2025?

Ja, für Investitionen ab November 2025. Für November und Dezember 2025 gilt allerdings ein zeitlich anteiliger Höchstbetrag von 166.667 Euro (2/12 von 1 Million Euro).

Kann ich IFB und Gewinnfreibetrag im selben Jahr nutzen?

Ja – nur nicht für dasselbe Wirtschaftsgut. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags steht unabhängig von einer Investition zu und kann zusätzlich zum IFB beansprucht werden.

Ich bin Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Steht mir der IFB zu?

Ja. Ausgeschlossen ist nur die pauschale Gewinnermittlung.

Sind E-Fahrzeuge IFB-fähig?

Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind ausdrücklich vom Ausschluss für Wirtschaftsgüter mit Sonderabschreibung ausgenommen und damit begünstigt. Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor fallen zudem unter den Öko-IFB. Hybridfahrzeuge zählen nicht dazu.

Unser Rat für Tiroler Betriebe

Der erhöhte IFB ist eine der wenigen Begünstigungen mit klarem Ablaufdatum. Wer 2027 investiert, bekommt nur mehr die Hälfte. Wir rechnen Ihnen gerne durch, welche Kombination aus Investitionsfreibetrag, Gewinnfreibetrag und Abschreibung in Ihrem Betrieb das beste Ergebnis bringt – und ob sich ein Vorziehen tatsächlich rechnet.

Quellen: WKO, Investitionsfreibetrag für Unternehmen (Stand 1.1.2026); § 11 EStG 1988; Öko-IFB-Verordnung; Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.