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VwGH-Entscheidung 2025: Neue Regeln für Geldinvestoren

Zusammenschlüsse nach Art IV: Neue VwGH-Rechtsprechung schließt Rückwirkung für Gesellschafter aus, die nur Geld einbringen. Änderungen ab 5. November 2025.

Zusammenschlüsse nach Art IV: Neue VwGH-Rechtsprechung schließt Rückwirkung für Gesellschafter aus, die nur Geld einbringen. Änderungen ab 5. November 2025.

Judikatur: Zusammenschluss nach Art IV – Auswirkungen der Rückwirkung auf investierende Gesellschafter

Hintergrund und Entscheidung

Gemäß dem Art IV Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) entsteht steuerlich eine Personengesellschaft, wenn sich eine Person als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt. Eine zentrale Komponente der Umgründungsregeln ist die Möglichkeit, Zusammenschlüsse rückwirkend vorzunehmen, wobei eine maximale Rückwirkung von bis zu 9 Monaten vor dem Zusammenschlussstichtag erlaubt ist.

Eine wesentliche Neuerung bringt die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Laut der neuen Entscheidung gilt die Rückwirkung nicht mehr für Gesellschafter, die ausschließlich Geld einbringen. Diese Gesellschafter profitieren erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den Steuervergünstigungen, nicht rückwirkend.

Umsetzung und Praxis

Die Entscheidung des VwGH, erlassen am 7. Oktober 2025, bestimmt, dass diese Regelung für Zusammenschlüsse Anwendung findet, die ab dem 5. November 2025 abgeschlossen wurden. Für Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, bleibt die bisherige Praxis bestehen, die eine Rückwirkung auch für Geld übertragende Gesellschafter erlaubt.

Bedeutung für die Praxis

Diese Aktualisierung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis und erfordert eine präzise Kenntnis der Zeitpunkte von Vertragsabschlüssen sowie der Struktur neuer Zusammenschlüsse. Unternehmen sind angehalten, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die korrekte Anwendung der neuen Regelungen sicherzustellen und steuerliche Vorteile in vollem Umfang auszuschöpfen. Besonders wichtig ist es, die neuen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten, um unvorhergesehene steuerliche Nachteile zu vermeiden.