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Grunderwerbsteuer 2025: Neue Regeln für Immobiliengesellschaften

Ab Juli 2025 wird die Grunderwerbsteuer für Immobiliengesellschaften ab 75% Anteilsübertragungen fällig. Wissen Sie, wie sich das auf Ihre Steuerplanung auswirkt?

Ab Juli 2025 wird die Grunderwerbsteuer für Immobiliengesellschaften ab 75% Anteilsübertragungen fällig. Wissen Sie, wie sich das auf Ihre Steuerplanung auswirkt?

Die bevorstehende Verschärfung der Grunderwerbsteuer für Immobilien haltende Gesellschaften ab Juli 2025 bringt bedeutende Neuerungen mit sich, die sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften betreffen. Diese regulatorischen Änderungen erfordern eine sorgfältige Planung und strategische Anpassung durch die betroffenen Unternehmen, um mögliche finanzielle Belastungen zu minimieren.

Neue Regelungen ab Juli 2025

Ein zentraler Aspekt der Neuregelung ist die Senkung der Beteiligungsschwelle: Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird nun bereits fällig, wenn 75% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen werden. Diese Schwelle lag zuvor bei 95%. Außerdem wird der Beobachtungszeitraum für Anteilsübertragungen von fünf auf sieben Jahre verlängert.

Auswirkungen auf Kapital- und Personengesellschaften

Die Novellierung schließt nun auch Kapitalgesellschaften ein, indem sie festlegt, dass ein Wechsel von mindestens 75% im Gesellschafterbestand steuerpflichtig wird. Zudem sind mittelbare Anteilsvereinigungen betroffen, bei denen Übertragungen durch Zwischenholdings angerechnet werden.

Neuerungen für Personenvereinigungen

Personenvereinigungen können erstmals als steuerpflichtige Subjekte identifiziert werden, insbesondere wenn sie als konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Strukturen agieren. Der allgemeine Steuersatz bleibt bei 0,5%, jedoch wird er bei der Veräußerung von Immobiliengesellschaften auf 3,5% erhöht.

Spezielle Regelungen für Immobiliengesellschaften

Diese Regelungen definieren Immobiliengesellschaften klar als solche, die Immobilien zur Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung halten. Der Steuersatz wird auf 3,5% des gemeinen Wertes der Immobilien festgesetzt, was dem Satz bei klassischen Immobilienkäufen entspricht.

Meldepflichten

Es besteht eine Anzeigepflicht für Notare und andere Parteienvertreter, die dazu verpflichtet sind, Anteilsübertragungen, einschließlich mittelbarer Erwerbe, dem Finanzamt anzuzeigen.

Empfehlungen und rechtliche Hinweise

In Anbetracht dieser umfassenden Änderungen wird eine rechtzeitige Planung empfohlen. Besonders komplexe Konzern- oder Familienstrukturen sollten genau steuerlich geprüft werden, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden. Es sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung das Gesetz noch nicht vollständig beschlossen war, und daher legislative Unklarheiten existieren, die zu späteren Änderungen führen könnten.

Diese Änderungen an der Grunderwerbsteuer erfordern von Immobilien haltenden Gesellschaften eine detaillierte Steuerplanung und -beratung, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen optimal zu bewältigen.