Ab Juli 2025 führt eine neue steuerliche Regelung den Umwidmungszuschlag ein, der darauf abzielt, Wertsteigerungen bei umgewidmeten Grundstücken zusätzlich zu besteuern. Diese Maßnahme dient unter anderem der Budgetsanierung.
Überblick und Anwendung
Der Umwidmungszuschlag wird auf den steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung eines umgewidmeten Grundstücks angewendet. Ziel hierbei ist die zusätzliche Besteuerung von Gewinnen, die durch eine Umwidmung entstanden sind.
Details zum Umwidmungszuschlag
Der Zuschlag beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns und wird mit der Immobilienertragsteuer von 30 % auf den erhöhten Gewinn besteuert. Diese Regelung gilt speziell für Neuvermögen.
Betroffene Verkäufe
Die zeitlichen Anwendungskriterien sind klar definiert: Grundstücksumwidmungen ab dem 1. Januar 2025 und Verkäufe, die ab dem 1. Juli 2025 erfolgen, fallen unter die neue Regelung. Sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Verkäufe von Alt- und Neuvermögen sind betroffen.
Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen, die in bestimmten Fällen greifen. Kein Umwidmungszuschlag wird bei Verlust aus der Veräußerung fällig. Ebenso sind nach der Umwidmung errichtete Gebäude nicht betroffen. Zudem entfällt der Umwidmungszuschlag bei steuerfreien Verkäufen, wie etwa bei der Hauptwohnsitzbefreiung.
Berechnungsbedingungen
Der kombinierte Betrag von Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf den Verkaufspreis nicht überschreiten. Sollte dies der Fall sein, wird der Zuschlag entsprechend gekürzt. Alle relevanten steuerlichen Bestimmungen, einschließlich der Option, den Tarifsteuersatz über die Veranlagung zu wählen, gelten ebenso für den Umwidmungszuschlag.
Hinweise und mögliche Änderungen
Hervorzuheben ist, dass der Umwidmungszuschlag keine Auswirkungen auf den Verkehrswert von Grundstücken bei gemischten Schenkungen hat. Es ist wichtig zu beachten, dass Änderungen des Budgetbegleitgesetzes (BBG) 2025 noch möglich sind, da dieses Gesetz noch nicht endgültig vom Nationalrat beschlossen wurde.
Beispielrechnung
Zur Veranschaulichung soll folgendes Szenario dienen: Ein Landwirt erwirbt 2010 Grünland für 10.000 Euro. Nach Umwidmung in Bauland erfolgt 2025 ein Verkauf für 30.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn beläuft sich somit auf 20.000 Euro und der Umwidmungszuschlag auf 6.000 Euro (was 30 % des Gewinns entspricht). Der fiktive Veräußerungsgewinn von 26.000 Euro unterliegt der Immobilienertragsteuer.
Weitere Informationen, einschließlich Gesetzestexte und Erläuterungen, können auf der Webseite des österreichischen Parlaments eingesehen werden.