Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Verbindung mit Fruchtgenussverhältnissen wirft Licht auf bedeutende steuerrechtliche Aspekte, die Vermieter und Verpächter berücksichtigen sollten.
VwGH-Entscheidung zur AfA-Miete bei Fruchtgenuss
Hintergrund
In dem behandelten Fall schenkte eine Mutter ihrem Sohn ein Miethaus und behielt sich das „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“ daran vor. Dies bedeutet, dass sie trotz Schenkung weiterhin die Erträge aus der Immobilie ziehen konnte. Später vereinbarte sie mit ihrem Sohn eine Zahlung als Abgeltung für die Gebäudesubstanz, die sich an der Höhe der AfA orientierte. Diese nachträgliche Vereinbarung erwies sich jedoch als steuerlich unwirksam.
Gerichtliche Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die nachträglich vereinbarte AfA-Miete nicht steuerlich abziehbar ist, da es an der Fremdüblichkeit mangelt. Die Entscheidung betont, dass solche Zahlungen für jemanden, der bereits ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht besitzt, unüblich sind. Weiterhin stellte der VwGH klar, dass die AfA-Miete gleichzeitig mit der Fruchtgenussbestellung hätte vereinbart werden müssen, um steuerliche Anerkennung zu finden.
Wichtig für die Praxis
Es ist ratsam, nachträgliche Vereinbarungen zur AfA-Miete zu vermeiden, wenn ein bestehendes Fruchtgenussrecht vorliegt. Um steuerlich relevant zu sein, müssen solche Vereinbarungen von Anfang an festgelegt werden. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, von Beginn an klare und präzise Regelungen zu treffen.
Hinweis für Steuerpflichtige
Vermieter und Verpächter sollten sicherstellen, dass alle Vereinbarungen hinsichtlich Vermietung und Verpachtung auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Eine frühzeitige steuerliche Planung und Beratung sind essentiell, um ungewollte steuerliche Nachteile zu vermeiden. Diese Herangehensweise trägt dazu bei, dass steuerrechtliche Fallstricke gar nicht erst eintreten und gewährleistet eine solide und zuverlässige steuerliche Grundlage.