Steuerliche Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer
Im Rahmen ihrer steuerlichen Verpflichtungen müssen Gesellschafter-Geschäftsführer verschiedene Aspekte berücksichtigen, die von der Art ihrer Einkünfte bis hin zu spezifischen Regelungen reichen.
Einkunftsarten
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben sich unterschiedliche Einkunftsarten basierend auf ihrem Beteiligungsgrad:
- Wesentlich beteiligte Geschäftsführer, also solche mit einer Beteiligung von mehr als 50%, erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG.
- Im Gegensatz dazu erzielen nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer, mit höchstens 25% Beteiligung, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbst wenn sie in ihrer Position weisungsfrei sind, gemäß § 25 Abs 1 Z1 lit a und b EStG.
- Unabhängig von der Beteiligungshöhe erzielen freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb gemäß § 22 Abs 1 EStG bzw. § 23 EStG.
Gewinnermittlung
Bei der Gewinnermittlung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit kommt die Basispauschalierung in Betracht, sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden (bis 2025 gilt eine Grenze von 220.000 €, die in den folgenden Jahren angehoben wird). Der pauschale Betriebsausgabensatz beträgt 6% des Umsatzes, maximal jedoch 13.200 €. Eine Vorsteuerpauschalierung ist mit 1,8% des Umsatzes möglich, jedoch nur bis zu einem Maximum von 3.960 € und ausgeschlossen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Weitere Regelungen
- KFZ-Nutzung: Eine private Nutzung eines Firmenfahrzeugs wird als Betriebseinnahme angesehen und unterliegt der Sachbezugswerteverordnung.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen: Für eine steuerlich unbedenkliche Behandlung sind fremdübliche Vertragsgestaltungen notwendig; andernfalls sind diese als KESt-pflichtige Kapitaleinkünfte zu behandeln.
- Gemäß den Umsatzsteuerrichtlinien gelten wesentlich beteiligte Geschäftsführer als Unternehmer, obwohl in der Praxis Ausnahmen möglich sind.
Sozialversicherungs- und Lohnabgaben
Gesellschafter-Geschäftsführer müssen auch bestimmte Abgaben berücksichtigen:
- Der Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer sind auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer zu entrichten.
- Im Fall von Werkvertrags-Geschäftsführern werden diese beim Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer nicht als Unternehmer behandelt.
Diese Bestimmungen verdeutlichen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eine Reihe komplexer Regelungen beachten müssen, um effizientes Steuer- und Abgabenmanagement sicherzustellen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.