Die steuerliche Arbeitnehmerveranlagung bietet Steuerpflichtigen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Steuerangelegenheiten zu regeln. Abhängig von der persönlichen Einkommenssituation kann sie als Pflichtveranlagung, freiwillige Antragsveranlagung oder antragslose Veranlagung durchgeführt werden.
Veranlagungsformen
Pflichtveranlagung
Die Pflichtveranlagung ist erforderlich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie etwa Einkünfte zusätzlich zu lohnsteuerpflichtigen Tätigkeiten, die 730 Euro übersteigen. Ebenso ist sie notwendig bei Beschäftigung durch mehrere Arbeitgeber oder bei fehlerhaft berücksichtigten Absetzposten. Bei falschen Freibeträgen oder nicht zutreffend deklarierten Zusatzerträgen muss eine Pflichtveranlagung ebenfalls durchgeführt werden. Ein weiteres Szenario ist die Steuerfreiheit von Aufwendungen oder Abgaben, die unter ungeeigneten Voraussetzungen gewährt wurden.
Freiwillige Antragsveranlagung
Die freiwillige Antragsveranlagung ermöglicht es Steuerpflichtigen, rückwirkend bis zu fünf Jahre Anträge zu stellen. Dies wird oft genutzt, um nicht berücksichtigte Werbungskosten oder andere Abzugsposten geltend zu machen. Diese Form bietet Flexibilität und die Chance, Steuerrückerstattungen zu erhalten, wenn zuvor bestimmte Abzüge nicht berücksichtigt wurden.
Antragslose Veranlagung
Bei der antragslosen Veranlagung erfolgt die Steuerveranlagung automatisch durch das Finanzamt, sofern keine Pflichtveranlagung erforderlich ist. Diese führt in der Regel zu einer Gutschrift und tritt ein, wenn keine zusätzlichen Anträge vom Steuerpflichtigen gestellt werden. Für den Fall, dass nachträglich Abzugsposten eingebracht werden sollen, kann auch in diesem Fall noch bis zu fünf Jahre eine Änderungssteuererklärung eingereicht werden.
Neuerungen ab 2024
Ab dem Jahr 2024 werden Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten intensiver geprüft, um sicherzustellen, dass diese korrekt als steuerfrei anerkannt werden. Zudem müssen Mitarbeiterbeteiligungen, insbesondere bei Start-Ups, den steuerlichen Regelungen entsprechend erfasst und besteuert werden.
Einreichfristen
Für die Einreichung der Steuererklärung 2024 gelten folgende Fristen:
- Für die Pflichtveranlagung: Elektronisch bis Ende Juni 2025, schriftlich bis April 2025.
- Bei mehreren Arbeitgebern wird die Frist bis Ende September 2025 verlängert.
Die Antragsveranlagung kann rückwirkend bis zu fünf Jahre vorgenommen werden, etwa für das Jahr 2020 bis zum Ende 2025.
Antragslose Veranlagung
Das Finanzamt führt eine antragslose Veranlagung ohne Zutun des Steuerpflichtigen durch, wenn diese zu einer Gutschrift von mindestens fünf Euro führt. Möchte ein Steuerpflichtiger nachträglich zusätzliche Abzugsposten geltend machen, ist es ihm erlaubt, eine Steuererklärung innerhalb von fünf Jahren nachträglich einzureichen.
Ein grundlegendes Verständnis dieser Veranlagungsformen ist essenziell, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Dennoch wird empfohlen, bei Veränderungen der persönlichen Steuerlage eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.