Immobilienertragsteuer bei gemischten Schenkungen
Die Behandlung von Immobilienverkäufen und deren steuerlichen Implikationen hat seit der Einführung der Immobilienertragsteuer im Jahr 2012 an Bedeutung gewonnen. Gewinne aus der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken unterliegen seither grundsätzlich dieser Steuer, unabhängig von einer Spekulationsfrist. Der Steuersatz beträgt dabei 30 % und gilt sowohl für private als auch betriebliche Übertragungen. Hingegen sind unentgeltliche Grundstücksübertragungen, wie Schenkungen, von der Immobilienertragsteuer ausgenommen.
Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften
Die zentrale Herausforderung besteht in der Definition, ob ein Rechtsgeschäft als entgeltlich oder unentgeltlich einzuordnen ist. Eine entgeltliche Übertragung liegt vor, wenn die Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Wertes des Grundstücks beträgt. Im Gegensatz dazu wird eine unentgeltliche Übertragung angenommen, wenn die Gegenleistung maximal 25 % des gemeinen Wertes beträgt. Eine besondere Konstellation stellt die gemischte Schenkung dar, insbesondere unter nahen Angehörigen. Diese wird als unentgeltlich betrachtet, sofern die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Wertes des Wirtschaftsguts liegt.
Steuerliche Konsequenzen
Entgeltliche Übertragungen unterliegen der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % auf den erzielten Gewinn. Unentgeltliche Übertragungen sind zwar nicht von dieser Ertragssteuer betroffen, unterliegen jedoch der Grunderwerbsteuer, die bei unentgeltlichen Grundstücksgeschäften zur Anwendung kommt.
Wichtige Hinweise
Die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts als entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt anhand spezifischer Kriterien, insbesondere der Relation der Gegenleistung zum Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes. Auch im familiären Umfeld gilt tendenziell ein Rechtsgeschäft als Schenkung, sobald der Schenkungscharakter überwiegt und eine Bereicherungsabsicht besteht.
Zusammenfassend bieten diese Informationen eine Übersicht über die steuerlichen Implikationen gemischter Schenkungen im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer. Für detailliertere Ausführungen kann man sich an die Wirtschaftskammer Österreichs (WKO) wenden.