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Gebäudeabschreibung 2023: Neue Regeln bei Entnahmen

Seit Juli 2023 können Gebäude zum Buchwert entnommen werden, ohne stille Reserven aufzudecken. Abschreibungssatz: 1,5 % des Entnahmewerts.

Seit Juli 2023 können Gebäude zum Buchwert entnommen werden, ohne stille Reserven aufzudecken. Abschreibungssatz: 1,5 % des Entnahmewerts.

Die Neuerungen im Bereich der Gebäudeabschreibung bei Vermietung und Verpachtung bringen signifikante Änderungen mit sich, die seit dem 1. Juli 2023 in Kraft sind. Diese betreffen insbesondere die Entnahme von Gebäuden und die Methoden der Abschreibung.

Neuerungen bei der Gebäudeentnahme

Zum 1. Juli 2023 können Gebäude zum Buchwert entnommen werden, ohne dass dabei stille Reserven aufgedeckt werden müssen. Der Entnahmewert ersetzt bei einer nachfolgenden Vermietung die ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese Änderung bietet einen vereinfachten Ansatz für die steuerliche Behandlung bei der Gebäudeentnahme und erleichtert somit Investoren die Planung und Verwaltung ihrer Immobilienanlagen.

Abschreibungssatz und Berechnung

Die jährliche Abschreibung erfolgt nun mit einem festen Satz von 1,5 %, der auf dem Entnahmewert basiert. Da der Buchwert zum Zeitpunkt der Entnahme in der Regel niedrig ist, fällt auch die Abschreibung entsprechend gering aus. Eine höhere Abschreibung aufgrund einer abweichenden, kürzeren Nutzungsdauer ist nur dann möglich, wenn ein entsprechendes Gutachten vorgelegt wird. Dies stellt sicher, dass die Abschreibungsbasis realistisch und nachvollziehbar bleibt.

Stellungnahme des Finanzministeriums

Das Finanzministerium hat sich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) aus 2015 angeschlossen, die den Entnahmewert als neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bestätigt. Dies bedeutet, dass im außerbetrieblichen Bereich sowohl die betriebliche Restnutzungsdauer als auch die ursprünglichen Anschaffungskosten für die Abschreibung keine Relevanz mehr haben.

Zusammenfassung

Bei der Entnahme von Gebäuden zum Buchwert wird der Entnahmewert fortan als neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verwendet. Die Abschreibung erfolgt pauschal mit einem jährlichen Satz von 1,5 %, es sei denn, es liegt ein Nachweis für eine andere Nutzungsdauer vor. Diese Änderungen können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben und sollten bei der langfristigen Planung von Immobilienstrategien bedacht werden.