Die digitale Transformation im Steuerbereich findet mit der neuen KESt-Befreiungserklärung ab 2025 einen weiteren Meilenstein. Die Einführung der elektronischen Einreichung ist ein bedeutender Schritt, um den Prozess effizienter und transparenter zu gestalten. Wichtig für Unternehmen und Organisationen ist es, sich mit den Neuerungen frühzeitig vertraut zu machen, um etwaige Komplikationen zu vermeiden.
Digitale KESt-Befreiungserklärung: Neuerungen und Anforderungen
Einführung und Notwendigkeit
Die Kapitalertragssteuer (KESt) stellt eine Quellensteuer dar, die auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erhoben wird. Normalerweise wird diese Steuer von den Banken einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Dennoch gibt es Befreiungsmöglichkeiten für bestimmte Gruppen, wie beispielsweise Kapitalgesellschaften und gemeinnützige Organisationen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Neue elektronische Einreichung
Ab dem Jahr 2025 ist es obligatorisch, dass Befreiungserklärungen elektronisch über das Portal Finanz Online eingereicht werden. Die erste Übermittlung dieser Erklärungen muss spätestens bis zum 27. Januar 2025 erfolgen. Danach sind quartalsweise Meldungen vorgesehen, die bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober, und 25. Januar des Folgejahres erledigt werden müssen.
KESt einfach erklärt
Die KESt wird als Teil der Einkommenssteuern klassifiziert und funktioniert als Quellensteuer. Die Steuersätze betragen 27,5 % auf allgemeine Kapitalerträge und 25 % auf Zinsen aus Sparbüchern.
Voraussetzungen für Befreiung
Um von der KESt befreit zu werden, müssen berechtigte Gruppen wie Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Organisationen und Privatstiftungen einen entsprechenden Antrag beim jeweiligen Finanzinstitut einreichen, welcher dann an das Finanzamt weitergeleitet wird.
Verordnung und Anforderungen
Die Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung, veröffentlicht im September 2023, legt detailliert fest, welche Anforderungen und Daten für die digitale Befreiungserklärung nötig sind.
Wichtiges Fazit
Es ist entscheidend, dass die Banken die aktualisierten Befreiungserklärungen bis zum Ende des Jahres 2024 erhalten. Andernfalls wird die KESt ab dem 1. Januar 2025 automatisch einbehalten. Der Betrag kann jedoch in der Körperschaftsteuer als Vorauszahlung angerechnet werden und geht somit nicht verloren.
Angesichts dieser Änderungen sollten sich Organisationen frühzeitig informieren und die erforderlichen Schritte einleiten, um die Vorteile der KESt-Befreiung weiterhin nutzen zu können. Support und Beratung helfen dabei, den Übergang in die digitale Einreichung reibungslos zu gestalten.