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Kollektivvertrag Hotel-Gastgewerbe: Änderungen 2024 im Blick

Ein neuer Kollektivvertrag bringt ab 1. November 2024 Änderungen für das Hotel- und Gastgewerbe zur Arbeitszeit und Feiertagsregelung.

Ein neuer Kollektivvertrag bringt ab 1. November 2024 Änderungen für das Hotel- und Gastgewerbe zur Arbeitszeit und Feiertagsregelung.

Der neue Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe, der zum 1. November 2024 in Kraft tritt, bringt bedeutende Änderungen mit sich, die viele Aspekte der Arbeitsorganisation und -zeiten betreffen. Diese neuen Regelungen zielen darauf ab, sowohl Flexibilität als auch den Schutz der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten.

Wichtige Änderungen ab 1. November 2024

Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit

Eine wichtige Neuerung betrifft die Durchrechnungsregelung für Arbeitszeiten. Ab November unterliegen nun auch Teilzeitbeschäftigte denselben Durchrechnungsregelungen wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Für Jahresbeschäftigte ist ein Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen vorgesehen, während für befristete Beschäftigungsverhältnisse, wie beispielsweise Saisonkräfte, die Regelung bis zu 9 Monate gelten kann. Die Normalarbeitszeit ist zudem auf maximal 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag für Vollzeitkräfte begrenzt, während Teilzeitkräfte eine zusätzliche Wochenarbeitszeit von 8 Stunden und einen maximalen Arbeitstag von 9 Stunden haben können. Arbeitsstunden, die außerhalb der Durchrechnung anfallen, werden mit einem 50 % Zuschlag für Überstunden vergütet.

Zusammenhängende Freizeit und Feiertagsarbeit

Der Anspruch auf freie Sonntage wurde auf 12 Tage pro Jahr festgelegt, die auf einen angrenzenden Samstag oder Montag fallen müssen. Für Arbeiten an Feiertagen besteht Anspruch auf Feiertagsentgelt, insbesondere wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Zudem erhalten Arbeitnehmer ab dem siebten Feiertag, der in einem Jahr als dienstfrei genommen wird, einen zusätzlichen freien Tag.

Beschäftigung von Teilzeitkräften

Für Teilzeitkräfte gibt es nun zwei Modelle: Ohne Durchrechnungsvereinbarung erhalten Teilzeitbeschäftigte einen 25 % Zuschlag für Mehrarbeitsstunden, sofern kein Ausgleich erfolgt. Mit einer Durchrechnungsvereinbarung wird ein 50 % Zuschlag für nicht ausgeglichene Überstunden im vereinbarten Zeitraum gewährt. Darüber hinaus besteht für Teilzeitkräfte unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Anhebung ihrer Arbeitszeit.

Nachtarbeitszuschlag

Nachtarbeitszuschläge gelten für Arbeitszeiten zwischen 0 und 6 Uhr. Für jedes begonnene 2-Stunden-Fenster wird 1/3 eines Zuschlags gezahlt. Ein früher Arbeitsbeginn ab 5 Uhr zieht einen Zuschlag von 4,5 € nach sich, der jedoch entfällt, wenn der Arbeitsbeginn nach 5:30 Uhr erfolgt.

Jugendbeschäftigung

Auch für die Jugendbeschäftigung wurden neue Regelungen getroffen: Es ist eine individuelle Vereinbarung zur Durchrechnung der Arbeitszeit möglich, auch in Betrieben ohne Betriebsrat. Darüber hinaus wird die Ausbildung von Lehrlingen durch flexibel gestaltete Sonntagsarbeit erleichtert. Einschränkungen gelten für die Sonntagsarbeit in den ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Jahr, wobei bestimmte Ausnahmen bestehen.

Diese Neuerungen im Kollektivvertrag zielen darauf ab, Arbeitszeiten flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Arbeitgeber sollten sich eingehend mit den neuen Regelungen vertraut machen, um die Rechte und Pflichten ihrer Mitarbeiter korrekt umzusetzen und zu gewährleisten, dass die Änderungen entsprechend ihrer betrieblichen Praxis angewendet werden.