Steuerliche Abzugsfähigkeit bei doppelter Haushaltsführung
Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist ein häufiges Thema bei Arbeitnehmern, die aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze unterhalten. Im vorliegenden Fall wird die Problematik anhand einer Arbeitnehmerin einer ukrainischen Firma, die ebenfalls in Österreich tätig ist, illustriert.
Fallbeschreibung
Die Arbeitnehmerin beantragte die steuerliche Anerkennung der Kosten für einen Wohnsitz in Wien als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Sie führte an, dass eine zeitweilige Versetzung nach Österreich durch ihren Arbeitgeber notwendig sei und dass ihr Familienwohnsitz weiterhin in der Ukraine verbleibe.
Kriterien für doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass ein Berufswohnsitz neben dem Familienwohnsitz besteht, was beruflich bedingt ist. Steuerlich relevante Mehraufwendungen können geltend gemacht werden, wenn eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnort nicht zumutbar erscheint.
Entscheidung des BFG
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stufte den Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz ein. Der Entscheidung lag zugrunde, dass die Steuerpflichtige mit ihrer Familie in Wien lebte und damit ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagerte. Dies schloss eine Notwendigkeit zur doppelten Haushaltsführung aus. Die Wohnung in Wien, die für einen Dreipersonenhaushalt geeignet war, führte zur Ablehnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten als Werbungskosten.
Begründung und Judikatur
Die Richter des BFG verwiesen auf die Notwendigkeit, dass eine auswärtige Tätigkeit befristet sein muss, um die Beibehaltung eines getrennten Familienwohnsitzes zu rechtfertigen. Ein unbefristeter Dienstvertrag in Österreich sowie die Möglichkeit einer Versetzung genügten nicht, um den ehemaligen Wohnsitz in der Ukraine als Familienwohnsitz anerkennen zu lassen.
Fazit
Die steuerliche Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung erfordert den Nachweis, dass der Familienwohnsitz aufrechterhalten wird und der Beschäftigungsort vorübergehend ist. Im geschilderten Fall wurde die Abzugsfähigkeit der Kosten versagt, da die volle Integration der Familie am Beschäftigungsort Wien keinerlei Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung aufwies. Eine klare Befristung der Arbeitsverlagerung wäre notwendig gewesen, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können.
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