Besteuerung von Ärzten im Doppelbesteuerungsabkommen D-A

Konsultationsvereinbarung für Ärzte gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen

Hintergrund

Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, in welchem Land Einkünfte steuerpflichtig sind, wenn zwei Länder einen Anknüpfungspunkt zur Steuerpflicht haben. Ein aktueller Erlass des deutschen Finanzministeriums klärt nun Zweifelsfragen zur Besteuerung von Ärzten, die grenzüberschreitend tätig sind.

Wesentliche Punkte

  1. Grenzgängerregelung für Arbeitslohnzahlungen:
    Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die in österreichischen Kliniken arbeiten, sind in Deutschland steuerpflichtig.

  2. Besteuerung von Sonderklassegebühren:
    Deutschland klassifiziert Sonderklassegebühren, die aufgrund abgeschlossener Verträge gezahlt werden, als Arbeitslohn. Österreich sieht diese Gebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, es sei denn, sie werden von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt.

  3. Feste Einrichtung in Österreich:

Fehlt eine feste Geschäftseinrichtung in Österreich, behält Deutschland das Besteuerungsrecht für Sonderklassegebühren. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich diese Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

  1. Qualifikationskonflikte und Doppelbesteuerung:
    Ein Qualifikationskonflikt entsteht, wenn Österreich Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit besteuert, während Deutschland sie nach der Grenzgängerregelung besteuert. Die Doppelbesteuerung wird im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) durch Anrechnung gelöst.

  2. Beschäftigung von in Österreich ansässigen Ärzten in Deutschland:
    Wenn die Grenzgängerregelung angewendet wird, verbleibt das Besteuerungsrecht für Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren, die in Deutschland aufgrund einer festen Einrichtung bezogen werden, sind grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Liegt keine feste Einrichtung vor, können diese Vergütungen in Österreich besteuert werden, wenn Deutschland sie als Arbeitslohn ansieht und nicht besteuert.

Fazit

Ärzte, die in der Grenzregion zwischen Deutschland und Österreich tätig sind, müssen die speziellen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Sonderklassegebühren und Beschäftigungen.

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