Unterschiede: Ferialarbeitnehmer, Praktikant und Volontär

Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen

Stand: 5. Juni 2024

Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob. Dies ist erfreulicherweise möglich, weil zahlreiche Unternehmer:innen jungen Menschen die Chance bieten, erste Berufserfahrungen zu sammeln, sich tatkräftig einzubringen und sich im Berufsleben zu beweisen. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Formen von Ferienjobs mit entsprechend unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie die Entlohnung.

Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung

Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum ist durch eine bestehende Ausbildungsverpflichtung geprägt. Es besteht keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit. Die Tätigkeiten ändern sich während des Praktikums mehrfach und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben. Aufgrund der fehlenden Arbeitspflicht handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn.

Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums

Hier wird der Praktikant organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, unterliegt den betrieblichen Arbeitszeiten und Weisungen. Der Praktikant wird wie ein regulärer Dienstnehmer behandelt.

Schnuppertage / Volontariat

Schnuppertage

Schnuppertage dienen der individuellen Berufsorientierung von Schüler:innen. Es wird keine Arbeitsleistung erbracht, daher erfolgt keine Entlohnung oder Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die maximale Dauer beträgt 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit pro Betrieb und Kalenderjahr.

Volontariat

Das Volontariat ermöglicht praktische Einblicke in ein Berufsbild. Zentral ist hier die Freiwilligkeit und der Aus- bzw. Weiterbildungszweck. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs müssen vor Arbeitsantritt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) angemeldet werden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer:innen

Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Studierende ohne Ausbildungsverpflichtung, die in der Ferienzeit arbeiten. Alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägige Kollektivvertrag gelten. Eine Anmeldung bei der ÖGK ist vor Arbeitsantritt erforderlich. Übersteigt das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 pro Monat (Wert für das Jahr 2024), besteht Vollversicherungspflicht.

Was Sie sonst noch beachten sollten

Minderjährige Arbeitnehmer:innen

Zusätzliche Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes sind zu beachten.

Einkommensgrenzen für junge Erwachsene

Um den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, dürfen junge Erwachsene über 19 Jahre ein zu versteuerndes Einkommen von € 15.000 nicht überschreiten.

Hinweise

  • Schnupperlehre unmittelbar vor einem Lehrverhältnis wird kritisch gesehen und könnte Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflicht auslösen.
  • Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bzw. Kurzzeitbeschäftigte kann Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern zurückerstatten.

Weitere Informationen


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