Im Rahmen der aktuellen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof wichtige Klarstellungen zum Thema des Hälftesteuersatzes für die Pensionsabfindung bei GmbH-Geschäftsführern getroffen. Diese Entscheidung hat insbesondere Auswirkungen auf jene Geschäftsführer, deren Einkünfte auf Grundlage des § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ermittelt werden, und die ihre Betriebstätigkeit beenden.
Sachverhalt
Ein selbständiger GmbH-Geschäftsführer beendete seine Tätigkeit und musste somit die Aufgabe seines Geschäftsführungsbetriebs anzeigen. Im Zuge dieser Betriebsaufgabe war er verpflichtet, einen Übergangsgewinn zu ermitteln und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Dies war notwendig, da seine Einkünfte ursprünglich mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden.
Kernfrage
Im Zentrum der Diskussion stand die Frage, ob die Kapitalforderung, die aus der Abfindung der Betriebspension resultiert, in der Aufgabebilanz aufgenommen werden muss. Zudem war strittig, ob auf diese Kapitalabfindung die Begünstigung des Hälftesteuersatzes angewendet werden kann.
Entscheidung des VwGH
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Anwendung des Hälftesteuersatzes grundsätzlich möglich ist. Diese Begünstigung tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens mit dem Tag der Betriebsaufgabe entstanden ist. Dies stellt sicher, dass die Steuerbegünstigung nicht missbräuchlich genutzt wird und klar umrissene Voraussetzungen für ihre Anwendung gegeben sind.
Bedeutung und Beratung
Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Geschäftsführer, die eine Kapitalabfindung im Rahmen ihrer Betriebspension erhalten und gleichzeitig ihre Betriebstätigkeit einstellen. In solchen Fällen ist es entscheidend, den Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalforderung genau zu dokumentieren, um die steuerlichen Begünstigungen beanspruchen zu können. Expertenrat kann hierbei helfen, die komplexen Anforderungen zu verstehen und umzusetzen.

