Die Möglichkeit zur sofortigen Absetzbarkeit von Winterreifen stellt für Unternehmen eine interessante steuerliche Gestaltungsoption dar. Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % beruflich genutzt werden, zählen als Betriebsmittel des Unternehmens. Bei Pkw und Kombis erfolgt die Abschreibung über einen Zeitraum von acht Jahren, während für Lkw eine übliche Abschreibungsdauer von fünf Jahren gilt.
Allgemeine Bestimmungen
Instandhaltungsaufwendungen, zu denen auch laufende Kosten wie Servicekosten oder der Kauf neuer Winterreifen gehören, sind unmittelbar absetzbar. Diese Regelung wurde bereits 2004 vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS), der heute durch das Bundesfinanzgericht (BFG) abgelöst wurde, entschieden. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass solche Ausgaben als notwendige betriebliche Aufwendungen sofort steuerlich geltend gemacht werden können.
Leasingfahrzeuge
Für Leasingfahrzeuge gilt eine ähnliche Regelung. Auch bei ihnen können Winterräder, die als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet werden, im Jahr der Anschaffung abgezogen werden, unter Berücksichtigung eines eventuellen Privatanteils.
Sonderregelung Kilometergeld
Wird ein Fahrzeug für weniger als 50 % der Zeit betrieblich genutzt und es wird Kilometergeld in Anspruch genommen, sind alle Kosten, einschließlich Zubehör wie Winterreifen, bereits durch das Kilometergeld abgedeckt. Diese Regelung vereinfacht die Kostenabrechnung und berücksichtigt gleichzeitig den privaten Nutzungsanteil des Fahrzeugs.
Weitere Details
Für weitere vertiefende Informationen verweist die Findok-Referenz auf die Berufungsentscheidung des UFS (RV/0581-L/04) vom 16.09.2004. Diese Entscheidung bietet eine detaillierte Darstellung der steuerlichen Behandlungsweise in dieser Thematik. Zudem steht ein neues Update im Klientenmagazin für weiterführende Details zur Verfügung.


