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Teilpension 2026: Neue Möglichkeiten und Voraussetzungen

Teilpensionsgesetz ab 2026: Arbeitszeitreduktion mit Pensionsausgleich. Voraussetzungen und Berechnungen für flexible Altersteilzeit erklärt.

Ab 2026 können Anspruchsberechtigte eine Teilpension mit reduzierter Arbeitszeit erhalten. Entdecken Sie alles zu Voraussetzungen und Berechnungen.

Mit der Einführung der Teilpension ab 2026 wird eine neue Möglichkeit zur Arbeitszeitreduktion und schrittweisen Übergang in den Ruhestand geschaffen. Am 10. Juli 2025 wurde das Teilpensionsgesetz vom Nationalrat beschlossen, um den Bedürfnissen derjenigen gerecht zu werden, die einen Anspruch auf Pensionsleistungen haben und gleichzeitig ihre Erwerbstätigkeit noch nicht vollständig beenden möchten. Diese Maßnahme bietet eine teilweise Alternative zur bisherigen Altersteilzeit.

Voraussetzungen und Möglichkeiten

Um die Teilpension in Anspruch nehmen zu können, müssen Personen die Voraussetzungen für eine vorzeitige oder reguläre Alterspension erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die Langzeitversichertenpension ab 62 Jahren oder die reguläre Alterspension, die ab 65 Jahren für Männer und schrittweise bis 2033 für Frauen zur Verfügung steht. Eine Arbeitszeitreduktion im Rahmen der Teilpension erfolgt freiwillig und kann zwischen 25 % und 75 % der bisherigen Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilpension besteht nicht.

Berechnung der Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Prozentsatz des Pensionsanspruchs, abgestimmt auf den reduzierten Arbeitszeitanteil:

  • Bei einer Arbeitszeitreduktion von 25-40 % werden 25 % des Pensionsanspruchs gewährt.
  • Eine 41-60 % Reduktion der Arbeitszeit führt zu 50 % des Pensionsanspruchs.
  • Bei 61-75 % Arbeitszeitverringerung erhalten die Berechtigten 75 % des Pensionsanspruchs.

Zusätzliche Regelungen

Für die Teilpension gilt eine Zuverdienstgrenze. Eine selbständige Tätigkeit darf lediglich bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden, die im Jahr 2025 bei 551,10 Euro liegt. Zudem werden bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Regelpensionsalter Abschläge fällig, und der Pensionsanspruch aus der reduzierten Arbeitszeit wird eingefroren.

Änderungen bei der Altersteilzeit

Im Rahmen der Änderung der bestehenden Regelungen zur Altersteilzeit wurden die Bezugszeiträume von fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese Änderung wird schrittweise bis 2029 umgesetzt. Während dieser Zeit kann Altersteilzeitgeld bezogen werden, welches für eine Arbeitszeitreduzierung um 40 bis 60 % drei Jahre vor Erreichen des Pensionsanspruchs gezahlt wird.

Für weiterführende Informationen zur Teilpension stehen detaillierte Angaben beim Bundesministerium bereit. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert, um eine umfassende Unterstützung für Interessierte zu gewährleisten.