Die „183-Tage-Regel“ im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen
Einführung und Bedeutung
Die sogenannte „183-Tage-Regel“, häufig auch als Monteurklausel bezeichnet, nimmt eine zentrale Rolle in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ein. Sie stellt eine bedeutende Ausnahme vom für Aktivbezüge normalerweise geltenden Tätigkeitsprinzip dar. Hauptziel dieser Regelung ist es, dem Entsendungsstaat das Recht der Besteuerung bei kurzfristigen Auslandseinsätzen von Arbeitnehmern zu sichern, um so eine administrative Erleichterung zu erzielen.
Voraussetzungen zur Anwendung der Regel
Um die 183-Tage-Regel zur Anwendung bringen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Empfänger der Vergütung darf sich nicht länger als 183 Tage im Kalender-, Steuerjahr oder in einem variablen 12-Monats-Zeitraum im Tätigkeitsstaat aufhalten.
- Die Vergütungen müssen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
- Es dürfen keine Vergütungen von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält.
Steuerliche Regelung abhängig von den Voraussetzungen
Werden alle drei Kriterien erfüllt, so bleibt das Besteuerungsrecht bei Österreich. Sollte jedoch eine der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, überträgt sich gemäß Artikel 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat.
Als Ansässigkeitsstaat hat Österreich zwei Methoden der Steuerregelung:
- Befreiungsmethode: Hierbei können die Vergütungen steuerfrei unter Progressionsvorbehalt gestellt werden.
- Anrechnungsmethode: In diesem Fall wird die ausländische Steuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.
Besonderheiten der 183-Tage-Berechnung
Bei der Ermittlung der 183 Tage werden sämtliche physischen Aufenthalte inklusive An- und Abreisetagen sowie Urlaubs- und Krankheitstagen berücksichtigt. Tage, die außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, oder Durchreisen von weniger als 24 Stunden bleiben unberücksichtigt.
Hinweis
Sollte es zur Überschreitung der 183-Tage-Grenze kommen, wechselt das Besteuerungsrecht rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit zum Tätigkeitsstaat. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht für Arbeitnehmer in Telearbeit gilt.
Zusätzliche Informationen
Es ist zu bedenken, dass die Zeitrahmen in den Doppelbesteuerungsabkommen variieren können, je nachdem, ob das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder ein variabler Zeitraum von 12 Monaten verwendet wird. Besonders in Ländern wie Australien oder dem Vereinigten Königreich, wo das Steuerjahr vom Kalenderjahr abweichen kann, ist dies relevant.
Weitere Ressourcen
Für eine umfassende Übersicht zu den Doppelbesteuerungsabkommen und weiteren wichtigen Informationen zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern und Entsendungen, besuchen Sie die Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich.