UGB 2024: Neue Größenklassen und ihre Auswirkungen

Neue Größenklassen im UGB

Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) wird durch neue Regelungen ab 2024 die Einstufung von Kapitalgesellschaften nach Größenmerkmalen grundlegend geändert. Diese Änderungen haben wesentliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und den Abschluss von Kapitalgesellschaften.

Größenmerkmale und Kategorien

Kapitalgesellschaften werden anhand von drei Größenmerkmalen eingestuft: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer. Die neuen Größenklassen sind wie folgt definiert:

Kleinstkapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 350.000 Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 700.000 Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 10
  • Rechnungslegungspflichten: Weniger umfangreich; kein Anhang erforderlich und Abschluss ist nicht offenzulegen.

Kleinkapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 6 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 12 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 50
  • Rechnungslegungspflichten: Erleichtert; Anhang erforderlich, aber Abschluss ist nicht offenzulegen.

Mittlere Kapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 20 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 40 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 250
  • Rechnungslegungspflichten: Umfangreicher; Anhang und Abschluss müssen offengelegt werden.

Große Kapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Über 20 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Über 40 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Über 250
  • Rechnungslegungspflichten: Am umfangreichsten; Anhang und Abschluss müssen offengelegt werden.

Auswirkungen auf die Rechnungslegung

Die Neuerungen im UGB bieten insbesondere kleineren Gesellschaften erhebliche Erleichterungen in der Rechnungslegung:

  • Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Erstellung eines Anhangs befreit und müssen ihren Abschluss nicht offenlegen.
  • Kleinkapitalgesellschaften müssen zwar einen Anhang erstellen, jedoch den Abschluss nicht offengelegen.
  • Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen umfangreichere Pflichten erfüllen und sowohl den Anhang als auch den Abschluss offenlegen.

Diese Änderungen zielen darauf ab, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Erleichterungen zu bieten und die administrative Belastung zu reduzieren. Es ist unerlässlich, dass sich Unternehmen frühzeitig an die neuen Vorgaben anpassen und sicherstellen, dass sie die korrekten Größenmerkmale anwenden, um die richtige Größenklasse zu bestimmen.

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