Ab dem Jahr 2026 treten beträchtliche Änderungen für geringfügig beschäftigte Personen und Nebenjobber in Kraft. Diese Veränderungen betreffen insbesondere die spezifischen Regelungen zur Sozialversicherung und Steuerpflicht für Einzelpersonen, die in Österreich geringfügig beschäftigt sind.
Allgemeine Regelungen
Ohne andere Beschäftigung oder Pension
Geringfügig Beschäftigte, die keiner weiteren Beschäftigung oder Pension nachgehen, verfügen lediglich über eine Unfallversicherung. Dies bedeutet, dass sie nicht kranken-, pensions- oder arbeitslosenversichert sind und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle eines Jobverlustes haben.
Mit vollversicherter Haupttätigkeit
Für jene, die neben ihrer Haupttätigkeit geringfügig beschäftigt sind, werden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nachträglich von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eingefordert. Eine wesentliche Neuerung ab 2026 ist der Wegfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für geringfügige Nebentätigkeiten.
Spezifische Regelungen
Fall 1: Geringfügige Beschäftigung ohne andere Tätigkeit
Bei einer geringfügigen Beschäftigung ohne zusätzliche Tätigkeit beträgt der monatliche Maximalbezug 551,10 Euro (bezogen auf den Wert für 2025/2026). In diesem Fall fallen keine anderen Sozialversicherungsbeiträge außer der Unfallversicherung an.
Fall 2: Geringfügige Beschäftigung neben Haupttätigkeit
In dieser Konstellation werden Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von 14,12 % sowie eine Arbeiterkammerumlage von 0,5 % erhoben. Diese Beiträge können nachträglich gezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2026 sind keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr erforderlich. Bei Bezug von Arbeitslosengeld muss der Nebenjob aufgegeben werden, abgesehen von vier Ausnahmen, die in einem separaten Artikel detailliert beschrieben werden.
Fall 3: Mehrfache geringfügige Beschäftigungen
Bei mehr als einer geringfügigen Beschäftigung, welche die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sind Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung notwendig. Diese Versicherungspflicht bleibt auch über das Jahr 2026 hinaus bestehen. Empfänger von Arbeitslosengeld müssen geringfügige Beschäftigungen aufgeben, außer in den vier genannten Ausnahmen.
Steuerliche Auswirkungen
Eine Nachversteuerung kommt in Frage, wenn das Jahreseinkommen 13.308 Euro (für freie Dienstnehmer) oder 14.517 Euro (für echte Dienstnehmer) überschreitet. In einem solchen Fall unterliegen auch geringfügig verdiente Teile der Einkommensteuer. Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Empfehlungen
Es wird dringend empfohlen, den AK-Zuverdienst-Rechner zu nutzen. Dieses Werkzeug hilft, die Sozialversicherungs- und Steuerkosten für unterschiedliche Beschäftigungskonstellationen effizient zu berechnen und so die finanziellen Auswirkungen auf die individuelle Beschäftigungssituation besser zu verstehen.

