Die Nutzung eines beruflich genutzten Notebooks bietet einige steuerliche Besonderheiten, die durch eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beleuchtet wurden.
Gerichtsurteil zur Werbungskostenverrechnung
Am 30. Januar 2025 entschied der VwGH in der Entscheidung GZ Ra 2023/15/0073, dass höhere berufliche Nutzungsanteile bei der Verrechnung eines Notebooks als Werbungskosten anerkannt werden können. Der Fall betraf eine Historikerin, die 95 % der Anschaffungskosten ihres Notebooks als Werbungskosten deklarierte. Sie begründete dies damit, dass das Gerät durch sein geringes Gewicht und die eingeschränkte private Nutzbarkeit hauptsächlich für berufliche Zwecke eingesetzt wurde.
Aufteilung von Privat- und Berufsanteil
Grundsätzlich gilt der Grundsatz des Aufteilungsverbots, welcher besagt, dass Wirtschaftsgüter nicht zwischen privater und beruflicher Nutzung getrennt werden können, wie dies bei Fernsehern der Fall ist. Eine Ausnahme bilden jedoch PCs und Notebooks, die nicht diesem Verbot unterliegen. In solchen Fällen muss die private Nutzung geschätzt werden, wobei die Lohnsteuer-Richtlinien einen privaten Nutzungsanteil von mindestens 40 % annehmen. Der VwGH entschied, dass der berufliche Nutzungsnachweis individuell geprüft werden muss.
Auswirkungen des Urteils
Dieses Urteil bietet mehr Flexibilität bei der Anerkennung von Werbungskosten. Mit dem entsprechenden Nachweis kann ein geringerer Privatanteil bei der Nutzung eines Notebooks geltend gemacht werden, was zu einem höheren beruflichen Nutzungsanteil führt. Im fortgesetzten Verfahren muss das Bundesfinanzgericht (BFG) prüfen, ob eine so hohe berufliche Nutzung von 95 % gegeben ist oder ob ein anderer Prozentsatz angemessen ist.
Empfehlungen
Für Steuerpflichtige empfiehlt es sich, die berufliche Nutzung von Arbeitsmitteln wie Notebooks sorgfältig zu dokumentieren. Eine akribische Aufzeichnung kann dazu beitragen, bei der Steuerveranlagung einen höheren Anteil als Werbungskosten geltend machen zu können.