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Omnibus-Regelungen: Erleichterte Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die „Omnibus“-Regelungen vereinfachen ab 2025 Nachhaltigkeitsberichte. Informieren Sie sich über Änderungen bei CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD.

Die „Omnibus“-Regelungen vereinfachen ab 2025 Nachhaltigkeitsberichte. Informieren Sie sich über Änderungen bei CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD.

Die Europäischen Union strebt mit den sogenannten „Omnibus“-Regelungen an, Unternehmen bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten zu entlasten und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen zu reduzieren. Diese Vorschläge der EU-Kommission stellen erhebliche Änderungen in der Berichterstattung dar, die einerseits den Anwendungsbereich einschränken und andererseits die Fristen modifizieren.

Überblick der „Omnibus“-Vorschläge zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ziel dieser Vorschläge ist es, die Pflicht zur Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie für zahlreiche Unternehmen abzuschaffen. Dadurch werden der administrative Aufwand gesenkt und die Berichtserstellung effizienter gestaltet.

Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie (CSRD)

Die neuen Berichtspflichten richten sich an große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und entweder einer Bilanzsumme von über € 25 Mio. oder Umsatzerlösen von mehr als € 50 Mio. Diese Pflicht greift unabhängig von der Kapitalmarktorientierung des Unternehmens. Zudem wird die Einführung der Berichtspflicht, die ursprünglich für 2025 vorgesehen war, auf 2027 verschoben, was den Unternehmen mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen gewährt. Langfristig wird die Berichterstattung mit einer begrenzten Sicherheit („Limited Assurance“) geprüft, wodurch ein verhältnismäßiger Prüfungsstandard sichergestellt wird.

Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO

Unternehmen mit Umsatzerlösen über € 450 Mio. sind weiterhin vollständig zur Offenlegung nach der EU-Taxonomie verpflichtet. Für kleinere Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende haben und Umsatzerlöse unter € 450 Mio. erwirtschaften, bleibt die Offenlegung freiwillig.

Änderungen an der Sorgfaltspflichten-Richtlinie (CSDDD)

Eine staffelweise Erstanwendung der Vorschriften beginnt erst im Juli 2028. Hierbei entfällt die Verpflichtung zur Aufkündigung direkter Geschäftsbeziehungen. Stattdessen liegt der Fokus auf Monitoring-Intervallen und Evaluierungen, die alle fünf Jahre durchgeführt werden. Eine zivilrechtliche Haftung ist im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten der EU haben bis Ende 2025 Zeit, um das nationale Recht an die neuen „Omnibus“-Regelungen anzupassen. Diese Frist gibt den Ländern ausreichend Zeitraum, die neuen Bestimmungen in ihre Gesetzgebung zu integrieren und die Unternehmen auf die Änderungen vorzubereiten.

Diese Änderungen, die seit dem 24. April 2025 bekannt sind, versprechen eine vereinfachte Handhabung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und eröffnen Unternehmen neuen Spielraum, um sich auf ihre wesentlichen Geschäftsaktivitäten zu konzentrieren, während sie dennoch den Anforderungen der EU-Nachhaltigkeitsziele gerecht werden.