In den letzten Jahren haben COVID-Fixkostenzuschüsse eine bedeutende Rolle in der Unterstützung von Unternehmen gespielt, die während der Pandemie finanzielle Einbußen erleiden mussten. In diesem Kontext ist es wichtig, die einkommensteuerlichen Auswirkungen dieser Zuschüsse zu verstehen.
Steuerliche Behandlung der Fixkostenzuschüsse
COVID-Fixkostenzuschüsse, insbesondere FKZ 1 und FKZ 800.000, sind erfreulicherweise nicht einkommensteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Unternehmen diese Zuschüsse ohne zusätzliche Einkommenssteuerlast in Anspruch nehmen können. Gleichzeitig gibt es jedoch eine wichtige Einschränkung: Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen stehen, können nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten gemacht werden. Dies ist ein wesentlicher Faktor bei der Buchführung und Steuerplanung.
Korrekturen bei der Gewinnermittlung
Es gibt spezifische Regelungen zur Korrektur der Gewinnermittlung, die beachtet werden müssen. Hinzurechnung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass, falls die durch die Fixkostenzuschüsse gedeckten Aufwendungen bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden, die Zuschüsse gemäß den Daten der Transparenzdatenbank, mit Ausnahme des Unternehmerlohns, dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden müssen.
Rechtliche Grundlage
Die oben beschriebenen Regelungen basieren auf einer maßgeblichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 19. Februar 2025 (Ra 2025/13/0008). Diese Entscheidung klärt und bestätigt die steuerliche Behandlung der Fixkostenzuschüsse und die damit verbundenen Buchführungskorrekturen.
Beratung und Unterstützung
Die korrekte steuerliche Behandlung der COVID-Fixkostenzuschüsse kann komplex sein, weshalb eine individuelle Beratung ratsam ist. Unternehmen, die umfassende Unterstützung in diesem Bereich wünschen, können fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen, indem sie den Kontakt über die dafür vorgesehene zentrale E-Mail-Adresse suchen. Dies ermöglicht eine präzise und gesetzeskonforme Handhabung von Zuschüssen und Steuerverpflichtungen.