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Leerstandsabgabe Österreich: Ziel, Entwicklung, Ausnahmen

Die Leerstandsabgabe in Österreich zielt darauf ab, Wohnraum zu aktivieren, ist aber in ihrer Wirkung umstritten. Unterschiede bestehen je nach Bundesland bei Erhebung und Ausnahmen.

Die Leerstandsabgabe in Österreich zielt darauf ab, Wohnraum zu aktivieren, ist aber in ihrer Wirkung umstritten. Unterschiede bestehen je nach Bundesland bei Erhebung und Ausnahmen.

Die Einführung der Leerstandsabgabe in Österreich zielt darauf ab, die Nutzung von Wohnraum zu steigern, indem leerstehende Wohnungen wieder dem Miet- oder Kaufmarkt zugeführt werden. Dieses Instrument wurde in ausgewählten Bundesländern verankert, jedoch gibt es bereits kontroverse Diskussionen über dessen Wirksamkeit.

Übersicht und Zielsetzung

In den Bundesländern Steiermark, Tirol, Salzburg und Vorarlberg wurde die Leerstandsabgabe eingeführt, um dem Problem des wachsenden Wohnraummangels zu begegnen. Die Maßnahme soll Anreize schaffen, leerstehende Wohnungen zu vermieten oder zu verkaufen. Dennoch steht die Effektivität dieser Abgabe unter kritischer Beobachtung.

Entwicklungen und Änderungen

In der Steiermark wird die Leerstandsabgabe gemäß einem neuen Landesregierungsabkommen wieder abgeschafft. Der Grund hierfür ist der hohe administrative Aufwand, der in keinem Verhältnis zu den erzielten Einnahmen und dem erwarteten Lenkungseffekt steht. Die Einführungstermine für die Leerstandsabgabe waren in der Steiermark im Oktober 2022, in Tirol und Salzburg im Januar 2023 und in Vorarlberg ist der Start für Januar 2024 geplant.

Erhebung und Berechnung

Die Leerstandsabgabe wird von den Gemeinden erhoben und basiert auf den Wohnsitzmeldungen im Melderegister. Die Höhe der Abgabe variiert je nach Bundesland und Wohnungsgröße. In der Steiermark wurde beispielsweise eine Abgabe von € 10/m² festgelegt, die auf maximal € 1.000/Jahr für Wohnungen bis 100 m² begrenzt ist.

Ausnahmen

Es bestehen Unterschiede zwischen den Bundesländern bezüglich der Ausnahmeregelungen. Diese können unter anderem altersbedingt nicht mehr verwendbare Hauptwohnsitze oder nicht gebrauchstaugliche Gebäude betreffen.

Steuerrechtliche Behandlung

Die Leerstandsabgabe kann bei der Einkommensteuer als Werbungskosten im Bereich Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Eine Vorverlagerung als Werbungskosten ist möglich, sofern eine klare Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann, etwa durch Inserate oder Makleraufträge.

Zukünftige Entwicklungen

Es bleibt unklar, ob die Leerstandsabgabe künftig in weiteren Bundesländern eingeführt oder in bestehenden Regionen, wie etwa der Steiermark, vollständig abgeschafft wird.

Die kontinuierliche Information über Änderungen und Neuentwicklungen im Bereich der Leerstandsabgabe stellt sicher, dass alle Betroffenen stets auf dem neuesten Stand bleiben.