Die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2025 wurden bekanntgegeben und sind insbesondere von Bedeutung, wenn keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen existiert. Diese Sätze sind zudem relevant für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag.
Anpassung der Regelbedarfsätze
Für das Jahr 2025 wurden die Regelbedarfsätze wie folgt angepasst:
- Für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren beträgt der Satz 350 € (Vorjahr: 340 €).
- Für Kinder im Alter von 6 bis 9 Jahren ist der Satz auf 440 € gestiegen (Vorjahr: 430 €).
- Für die Altersgruppe 10 bis 14 Jahre liegt der Satz bei 540 € (Vorjahr: 530 €).
- Jugendliche im Alter von 15 bis 19 Jahren haben einen Satz von 670 € (Vorjahr: 660 €).
- Für junge Erwachsene ab 20 Jahren beträgt der Satz 770 € (Vorjahr: 760 €).
Unterhaltsabsetzbetrag
Die inflationsangepassten Sätze für den Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2025 sind:
- 37 € für das erste Kind,
- 55 € für das zweite Kind,
- 73 € für das dritte und jedes weitere Kind.
Um diesen Absetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, die vollständige Erfüllung der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung und die Einhaltung der zugewiesenen Regelbedarfsätze.
Steuerliche Geltendmachung
Die steuerliche Anwendbarkeit des Unterhaltsabsetzbetrags wurde anhand von Gerichtsentscheidungen weiter geklärt. Ein entscheidendes Urteil hebt hervor, dass die Absetzbarkeit des Betrags nicht vom Zahlungsjahr abhängt, sondern vom Veranlagungsjahr der geleisteten Unterhaltszahlung.
Wichtiger Hinweis
Zur Sicherung der steuerlichen Vorteile müssen alle erforderlichen Bestätigungen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht werden. Bei rückwirkenden Änderungen oder Vorauszahlungen sind zudem besondere Regeln zu beachten, die den ordnungsgemäßen Ausgleich der Zahlungen betreffen.