Meldepflicht für Spendenbegünstigte Organisationen
Die im Zuge des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 erweiterte Spendenabsetzbarkeit umfasst nun auch Bereiche wie Bildung und Sport. Dies führt dazu, dass spendenbegünstigte Organisationen verpflichtet sind, den Gesamtbetrag der von jedem Spender im Jahr 2024 geleisteten Spenden bis Ende Februar 2025 an das Finanzamt zu melden.
Meldeprozess
Die Übermittlung der Spendenbeträge erfolgt über FinanzOnline. Hierbei wird ein verschlüsseltes, bereichsspezifisches Personenkennzeichen verwendet, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Spender haben die Möglichkeit, ihre gemeldeten Spenden über FinanzOnline einzusehen, vergleichbar mit der Ansicht übermittelter Lohnzettel.
Voraussetzungen und Ausnahmen
Spenden können nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Name und das Geburtsdatum des Spenders der Organisation bekannt sind. Sollte die Datenübermittlung ausdrücklich untersagt worden sein, ist eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen. In speziellen Ausnahmefällen, wie etwa bei Übermittlungsfehlern, können Glaubhaftmachungen im Rahmen der Steuerveranlagung geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Empfehlungen
Es wird dringend empfohlen, dass Organisationen sicherstellen, über korrekte und vollständige personenbezogene Daten der Spender zu verfügen, um die gesetzlich geforderte Meldung rechtzeitig und lückenlos zu übermitteln. Zudem sollten Spender ihre Meldungen überprüfen, um sicherzustellen, dass alle steuerlich relevanten Spenden korrekt und vollständig erfasst wurden. Dies gewährleistet, dass die Spendenabsetzbarkeit optimal genutzt werden kann.