Die steuerliche Behandlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Sportbetreuer hat sich seit 2023 geändert. Unter bestimmten Bedingungen können Sportvereine solche Entschädigungen als steuerfrei gewähren. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte dieser Regelung und die damit verbundenen Mitteilungspflichten.
Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Sportvereine können seit dem Jahr 2023 pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei auszahlen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Steuerfreiheit gilt für Entschädigungen von bis zu 120 Euro pro Einsatztag und ist auf maximal 720 Euro pro Kalendermonat begrenzt.
Betroffene Personengruppen
Diese Regelung betrifft verschiedene Personengruppen im Sportbereich, darunter:
- Sportler, die sowohl in Mannschaften als auch im Einzelsport aktiv sind.
- Sportbetreuer wie Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte.
- Sonstige begünstigte Personen wie Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter und Punkterichter.
Nicht im Rahmen dieser Regelung begünstigt sind jedoch Personen wie Platzwarte, Streckenposten sowie Fahrten- und Hilfsdienste.
Mitteilungspflicht an das Finanzamt
Es besteht die Verpflichtung, die gezahlten Entschädigungen dem Finanzamt zu melden. Für das Jahr 2024 müssen die Mitteilungen bis Ende Februar 2025 erfolgen. Hierbei ist das Formular L 19 zu nutzen, sofern ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Falls Entschädigungen neben dem regulären Arbeitslohn gezahlt werden, ist dies auf dem Lohnzettel (L 16) festzuhalten. Zu beachten ist, dass bei selbständigen Einkünften, wie sie etwa Schiedsrichter aus einem Gewerbebetrieb erzielen könnten, keine Mitteilungspflicht besteht.
Hinweise
Eine ordnungsgemäße Dokumentation der ausbezahlten Entschädigungen ist notwendig, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Es ist wichtig zu beachten, dass bei nichtselbständiger Tätigkeit ausschließlich die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei sind, während andere Einkünfte gemeldet werden müssen.
Abschließend ist es für Sportvereine und ihre betroffenen Mitarbeiter von wesentlicher Bedeutung, die spezifischen Regelungen und Mitteilungspflichten gewissenhaft zu beachten, um steuerliche Vorteile optimal nutzen zu können.