Pflegeheimkosten können unter bestimmten Vorgaben steuerlich wirksam abgesetzt werden und bieten eine Möglichkeit zur finanziellen Entlastung für Betroffene sowie deren Angehörige.
Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung
Pflegeheimkosten für Unterbringung und Verpflegung sind als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt steuerlich absetzbar, vorausgesetzt, es besteht ein nachgewiesener Pflegebedarf. Ein wesentlicher Faktor, der die Höhe der absetzbaren Aufwendungen beeinflusst, ist das erhaltene Pflegegeld. Dieses wird im Jahreslohnzettel ausgewiesen und reduziert die Summe der absetzbaren außergewöhnlichen Belastung entsprechend.
Haushaltsersparnis
Für Heimbewohner, die nicht mehr in ihrem eigenen Haushalt verpflegt werden, wird ein Pauschalbetrag von 156,96 Euro monatlich (bzw. 5,23 Euro täglich) als ersparte Haushaltskosten abgezogen. Dies berücksichtigt die Kosten, die für den Unterhalt eines eigenen Haushalts eingespart werden.
Kostenübernahme durch Angehörige
Angehörige, die Pflegekosten übernehmen, können diese als außergewöhnliche Belastung absetzen, sofern die zu pflegende Person nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. In diesen Fällen ist jedoch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen, der die steuerliche Abzugsfähigkeit beeinflusst.
Vermögensumschichtung und zusätzliche Abzüge
Wenn Pflegekosten durch Erlöse aus Vermögensverkäufen oder -übertragungen gedeckt werden, gelten diese nicht als absetzbare außergewöhnliche Belastung. Ebenso mindern Zahlungen aus Unfall- und Krankenversicherungen sowie das Pflegegeld den absetzbaren Betrag. Zudem ist zu beachten, dass der Behinderungsfreibetrag nicht zusätzlich zu den Pflegeheimkosten absetzbar ist.
Fazit
Die Möglichkeit, Pflegeheimkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen, stellt eine wichtige finanzielle Erleichterung dar. Dabei sind jedoch zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, darunter die Abzüge für ersparte Haushaltskosten und die Anrechnung des Pflegegeldes. Bei Übernahme der Kosten durch Angehörige muss zudem ein Selbstbehalt einkalkuliert werden. Es empfiehlt sich, die spezifischen steuerlichen Regelungen genau zu prüfen, um bestmöglich von den Abzugsmöglichkeiten zu profitieren.