Die kürzere Nutzungsdauer bei der Abschreibung für Abnutzung (AfA) eines vermieteten Gebäudes bietet Immobilieneigentümern die Möglichkeit, von der gesetzlich vorgegebenen Abschreibungsrate von 1,5 % abzuweichen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis einer deutlich kürzeren technischen Nutzungsdauer.
Erforderliches Sachverständigengutachten
Ein solider Beleg für eine kürzere Nutzungsdauer ist ein schlüssiges Sachverständigengutachten. Dieses Gutachten muss den Bauzustand des Gebäudes eingehend bewerten. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzgerichts verdeutlichte, dass das Finanzamt nur jene Gutachten akzeptiert, die eine klare technische Restnutzungsdauer sowie eine umfassende Beurteilung des Bauzustands enthalten. Ohne diese detaillierten Informationen wird das Gutachten abgelehnt.
Inhaltliche Anforderungen
Um den strengen Anforderungen des Finanzamts gerecht zu werden, muss ein geeignetes Gutachten detaillierte Ausführungen über den Bauzustand und die tragenden Teile des Gebäudes enthalten. Fehlen diese essenziellen Angaben, gilt das Gutachten als ungeeignet für die Beantragung einer verkürzten Abschreibungsdauer und wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Zusammenfassend sollten Immobilieneigentümer sorgfältig prüfen, dass ihr Gutachten den erforderlichen Standards entspricht, um die Vorteile der verkürzten AfA in Anspruch nehmen zu können. Ein gründliches und fachgerechtes Gutachten kann entscheidend dafür sein, dass das Finanzamt eine kürzere Abschreibungsdauer gewährt.