Der Investitionsfreibetrag (IFB) und der Investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (inv. GFB) bieten im Jahr 2024 wertvolle Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung für verschiedene Unternehmensformen. Diese Freibeträge sind Entwicklungen, die auf die Förderung von Investitionen abzielen und unterschiedliche steuerliche Vorteile bieten. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede, Wahlrechte und Optimierungsstrategien dieser Freibeträge näher erläutert.
Wesentliche Unterschiede
Investitionsfreibetrag (IFB)
Der IFB steht Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wie beispielsweise GmbHs zur Verfügung. Er ermöglicht einen Abzug von 10% des Investitionsbetrags, der bei ökologischen Investitionen auf 15% erhöht werden kann. Der maximale Freibetrag beläuft sich auf 100.000 Euro, während sich dieser Betrag bei ökologischen Investitionen auf 150.000 Euro erhöhrt. Förderfähige Investitionen müssen neues, abnutzbares Anlagevermögen darstellen, das mindestens vier Jahre im Inland genutzt wird. Auch unkörperliche Wirtschaftsgüter sind förderbar, dagegen ist dies bei Gebäudeinvestitionen nicht der Fall. Der Vorteil des IFB ist, dass er sogar bei einem Verlust geltend gemacht werden kann.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (inv. GFB)
Im Gegensatz dazu steht der inv. GFB nur natürlichen Personen und Mitunternehmern zur Verfügung, also nicht GmbHs. Der Freibetragssatz beträgt 13% mit einer Degression auf 4,5% und der maximale Freibetrag ist auf 46.400 Euro begrenzt. Förderfähig sind hier Gebäudeinvestitionen sowie bestimmte Wertpapiere gemäß § 14. Der inv. GFB kann jedoch nicht bei Verlust geltend gemacht werden.
Wahlrecht und strategische Nutzung
Es besteht die Möglichkeit, zwischen dem IFB und dem inv. GFB für ein Wirtschaftsgut zu wählen. Dabei kann der grundlose Gewinnfreibetrag bis zu einem Jahresgewinn von 33.000 Euro genutzt werden, was einen Abzugsbetrag von 15% bis maximal 4.950 Euro ermöglicht, selbst ohne Investition.
Zur Optimierung sollten Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften den IFB bevorzugen, wenn der Gewinn voraussichtlich über 33.000 Euro liegt. Investitionen sollten in ökologisch förderfähige Sachgüter getätigt werden. Für den inv. GFB sind Investitionen in begünstigte Wertpapiere sinnvoll.
Einschränkungen und besondere Förderungen
Kapitalgesellschaften können ausschließlich den IFB verwenden, während Vermietern keiner der Freibeträge zur Verfügung steht. Besondere Öko-Investitionen sind speziell berücksichtigt und profitieren von einem erhöhten Öko-IFB. Beispielsweise sind Investitionen in E-Autos, Fahrräder oder Photovoltaik-Anlagen besonders förderfähig durch diverse Umweltförderprogramme.
Order- und Geltendmachungsbedingungen
Wirtschaftsgüter müssen im Jahr der Geltendmachung übergeben sein, um Verfügungsmacht zu erlangen. Bei Wertpapieren müssen diese spätestens zum 31.12. des betreffenden Jahres im Depot liegen.
Für weiterführende Informationen bietet das Unternehmensserviceportal detaillierte Einblicke in den Investitionsfreibetrag und den Gewinnfreibetrag.
Insgesamt bieten der IFB und der inv. GFB wertvolle steuerliche Anreize, die gezielt genutzt werden können, um Investitionen zu fördern und steuerliche Vorteile zu maximieren. Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, welcher Freibetrag für ihre spezifische Situation am besten geeignet ist, um die größtmöglichen steuerlichen Vorteile zu erzielen.