Liebhaberei im Steuerrecht: Verlustregelungen und Ausgleich

Im Steuerrecht stellt die Liebhaberei einen besonderen Aspekt dar. Sie bezieht sich auf Tätigkeiten, die keinen langfristigen positiven Gesamterfolg erwarten lassen. Finanzielle Verluste, die aus Liebhaberei resultieren, dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnet werden, da solche Tätigkeiten oftmals mit privaten Interessen verbunden sind und steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Verlustausgleich

Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich

Der Verlustausgleich kann sowohl horizontal als auch vertikal erfolgen. Beim horizontalen Verlustausgleich können Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart mit positiven Einkünften verrechnet werden. Im Gegensatz dazu gilt beim vertikalen Verlustausgleich, dass Verluste aus bestimmten Einkunftsarten, wie etwa aus privaten Grundstücksverkäufen, nur mit entsprechenden Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Nicht ausgeglichene Verluste aus Vermietung und Verpachtung können zu 60 % über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt oder auf Antrag vollständig im Entstehungsjahr geltend gemacht werden.

Verlustvortrag

Bei betrieblichen Einkünften bietet das Steuerrecht die Möglichkeit, Verluste zeitlich unbefristet vorzutragen und vollständig mit zukünftigen Gewinnen auszugleichen. Bei außerbetrieblichen Einkünften sind Verluste hingegen nur im Entstehungsjahr nutzbar. Bei Kapitalgesellschaften, wie GmbHs oder AGs, können Verlustvorträge maximal 75 % der Gewinne ausgleichen. Beteiligungsverluste werden über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt verrechnet.