Bei der steuerlichen Behandlung vermieteter Gebäude besteht die Möglichkeit, die Nutzungsdauer zu verkürzen, wodurch sich eine Anpassung der Abschreibungen ergeben kann. Diese Verkürzung kann steuerliche Vorteile mit sich bringen, indem die Abschreibung für Abnutzung (AfA) an eine kürzere technische Nutzungsdauer angepasst wird.
Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer
AfA-Anpassung
Vermieter können unter bestimmten Umständen eine geringere AfA als die gesetzlich vorgeschriebenen 1,5 % geltend machen. Dies ist möglich, wenn eine kürzere technische Nutzungsdauer des Gebäudes nachgewiesen wird. Um dies zu erreichen, muss ein schlüssiges Sachverständigengutachten vorgelegt werden, das den Bauzustand des Gebäudes belegbar macht.
Anforderungen an das Sachverständigengutachten
Ein solches Gutachten muss eine detaillierte Bewertung des Bauzustandes sowie der tragenden Teile des Gebäudes enthalten. Entscheidend für die Anerkennung durch das Finanzamt sind unter anderem Angaben zur technischen Restnutzungsdauer des Gebäudes. Eine Ablehnung seitens des Finanzamtes kann erfolgen, wenn das Gutachten diese kritischen Informationen nicht ausreichend darlegt, wie in einem kürzlich besprochenen Fall geschehen.
Hinweis
Um von der gesetzlichen AfA von 1,5 % abweichen zu können, ist ein qualifiziertes Gutachten zwingend erforderlich. Dieses sollte umfassende Informationen zum Bauzustand des Gebäudes bieten, um von den steuerlichen Behörden anerkannt zu werden.